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Rechtswidrigkeitsausschluss im Völkerrecht

Rechtswidrigkeitsausschluss im Völkerrecht bezeichnet anerkannte Umstände, unter denen ein Verhalten trotz Abweichung von einer internationalen Verpflichtung vorübergehend nicht als völkerrechtswidrig gilt. Dazu zählen wirksame Einwilligung, Selbstverteidigung, zulässige Gegenmaßnahmen, höhere Gewalt, Notlage und rechtfertigender Notstand. Die Voraussetzungen sind eng auszulegen. Zwingendes Völkerrecht darf grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden; zudem können Pflichten zur Beendigung, Wiederaufnahme der Vertragserfüllung oder Entschädigung fortbestehen.

Rechtliche Einordnung

Die Regeln gehören zum Recht der Staatenverantwortlichkeit. Sie beseitigen grundsätzlich nicht die Verpflichtung selbst, sondern schließen deren Rechtswidrigkeit für eine bestimmte Situation aus.

Voraussetzungen und Bedeutung

Prüfungsmaßstab

Zu prüfen sind der einschlägige Ausschlussgrund, seine besonderen Voraussetzungen, zeitliche Grenzen, Verhältnismäßigkeit und Vereinbarkeit mit zwingendem Völkerrecht.

Rechtsfolge

Während der rechtfertigenden Lage entstehen grundsätzlich keine Folgen einer völkerrechtswidrigen Handlung. Nach ihrem Ende ist die Pflicht wieder zu erfüllen; Ausgleichspflichten können bleiben.

Beispiel

Ein Staat gestattet einem Nachbarstaat ausdrücklich, zur Katastrophenhilfe sein Hoheitsgebiet zu betreten. Innerhalb der Einwilligung ist der sonstige Eingriff in die Gebietshoheit nicht rechtswidrig.

Häufige Fragen

Wird die verletzte Pflicht aufgehoben?

Nein. Regelmäßig ist nur die Rechtswidrigkeit des abweichenden Verhaltens für begrenzte Zeit ausgeschlossen.

Gilt der Ausschluss gegenüber zwingendem Völkerrecht?

Grundsätzlich nein. Von zwingenden Normen darf nicht abgewichen werden.

Sind die Gründe frei erweiterbar?

Nein. Anerkannte Ausschlussgründe haben jeweils enge völkerrechtliche Voraussetzungen.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Völkerrechtswidrige Handlung, Staatenverantwortlichkeit, Völkerrecht. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten das-grundgesetz.de und anwalt-menschenrechtsbeschwerde.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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