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Diplomatischer Schutz

Diplomatischer Schutz ist die völkerrechtliche Geltendmachung eines Anspruchs durch einen Staat wegen einer Verletzung, die ein anderer Staat einem seiner Staatsangehörigen zugefügt hat. Der Heimatstaat macht den Anspruch auf internationaler Ebene in eigenem Namen geltend. Regelmäßig müssen die Staatsangehörigkeit hinreichend fortbestehen und die verfügbaren innerstaatlichen Rechtsbehelfe im verantwortlichen Staat erschöpft sein. Ob und wie Schutz ausgeübt wird, liegt völkerrechtlich grundsätzlich im Ermessen des Heimatstaates.

Voraussetzungen

Die verletzte Person muss grundsätzlich im maßgeblichen Zeitraum Staatsangehöriger des schützenden Staates sein. Außerdem sind örtliche Rechtsbehelfe regelmäßig auszuschöpfen, sofern sie verfügbar und wirksam sind.

Formen des Schutzes

Der Staat kann diplomatisch intervenieren, verhandeln oder ein internationales Verfahren einleiten, wenn eine Zuständigkeitsgrundlage besteht. Konsularische Hilfe im Alltag ist vom förmlichen diplomatischen Schutz zu unterscheiden.

Beispiel

Ein Staatsangehöriger wird im Ausland entschädigungslos und völkerrechtswidrig enteignet. Nach Ausschöpfung wirksamer Rechtsbehelfe kann sein Heimatstaat den Anspruch gegenüber dem anderen Staat geltend machen.

Häufige Fragen

Hat der Betroffene immer Anspruch auf diplomatischen Schutz?

Völkerrechtlich grundsätzlich nicht. Nationales Recht kann jedoch Pflichten des Heimatstaates zur Prüfung oder Unterstützung begründen.

Gilt Schutz auch für Unternehmen?

Ja, unter besonderen Regeln zur Staatszugehörigkeit von juristischen Personen und zum Schutz ihrer Anteilseigner.

Verwandte Begriffe

Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeitsprinzip, Rechtswegerschöpfung, Staatenverantwortlichkeit, konsularischer Schutz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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