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Gewaltprävention

Gewaltprävention bezeichnet Maßnahmen, die das Entstehen oder die Wiederholung von Gewalttaten verhindern sollen. Dazu gehören Aufklärung, fachliche Fortbildung, frühzeitige Unterstützung, geeignete Täterprogramme und abgestimmte institutionelle Schutzkonzepte. Die Istanbul-Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten zu entsprechenden gesetzlichen und praktischen Schritten gegen die von ihr erfassten Gewaltformen. Das Gewalthilfegesetz zählt Prävention ausdrücklich zu den Aufgaben des Hilfesystems. Präventive Maßnahmen ergänzen akuten Schutz und Strafverfolgung; sie ersetzen beides bei einem konkreten Übergriff nicht.

Vorbeugung und konkrete Gefahr

Prävention kann sich an die Allgemeinheit, besonders gefährdete Gruppen oder gewaltausübende Personen richten. Ihre Wirksamkeit hängt von sachgerechter Ausgestaltung und tatsächlicher Erreichbarkeit ab. Besteht bereits eine konkrete Gefahr, müssen zusätzlich die dafür vorgesehenen Schutzinstrumente geprüft werden.

Beispiel

Eine Einrichtung schult ihr Personal im Erkennen von Gewalt und legt sichere Weitervermittlungswege fest. Bei einer akuten Bedrohung bleibt zusätzlich sofortiger Schutz erforderlich.

FAQ

Ist Prävention nur Öffentlichkeitsarbeit?

Nein. Auch organisatorische Maßnahmen und fachliche Programme gehören dazu.

Ersetzt ein Präventionsangebot eine Strafverfolgung?

Nein. Die Aufgaben sind zu unterscheiden.

Müssen Angebote tatsächlich erreichbar sein?

Ja. Ein lediglich angekündigtes Konzept gewährleistet noch keinen wirksamen Schutz.

Verwandte Begriffe

Schutzpflicht des Staates · Positive Verpflichtungen · Körperverletzung · Nachstellung · Wohnungsverweisung · Familienrecht

Quellen und weiterführende Informationen

Europarat: Istanbul-Konvention · Gewalthilfegesetz · Familienrecht-FAQ: Gewaltschutz

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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