Zahlungsverjährung

Die Zahlungsverjährung begrenzt den Zeitraum, in dem ein bereits festgesetzter Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis durchgesetzt werden darf. Nach Eintritt der Verjährung erlischt der Anspruch. Die regelmäßige Frist beträgt fünf Jahre, bei bestimmten Ansprüchen im Zusammenhang mit einer Steuerstraftat zehn Jahre. Sie ist von der Festsetzungsverjährung zu unterscheiden, die eine frühere Stufe des Besteuerungsverfahrens betrifft.

Beginn und Dauer

Nach §§ 228 und 229 AO beginnt die Frist grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.

Unterbrechung

Bestimmte Maßnahmen, etwa Vollstreckungshandlungen, Stundung oder die Anmeldung im Insolvenzverfahren, können die Verjährung unterbrechen. Danach beginnt eine neue Frist.

Beispiel

Eine bestandskräftig festgesetzte und fällige Steuer kann nach Ablauf der Zahlungsfrist vollstreckt werden. Verstreicht anschließend die Zahlungsverjährungsfrist ohne wirksame Unterbrechung, erlischt der Anspruch.

Häufige Fragen

Wie lang ist die regelmäßige Frist?

Sie beträgt grundsätzlich fünf Jahre.

Kann eine verjährte Steuer freiwillig gezahlt werden?

Mit der Zahlungsverjährung erlischt der Anspruch; die Rechtsfolgen einer dennoch geleisteten Zahlung sind gesondert zu prüfen.

Verwandte Begriffe

Fälligkeit einer Steuer, Festsetzungsverjährung, Vollstreckung, Unterbrechung, Erlöschen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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