Anknüpfung

Anknüpfung ist im Internationalen Privatrecht die Verbindung eines Rechtsverhältnisses mit einer bestimmten Rechtsordnung durch ein gesetzliches Merkmal. Solche Merkmale sind etwa gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit, Ort eines Schadenseintritts, Lage einer Sache oder Sitz einer Gesellschaft. Die Anknüpfung kann objektiv gesetzlich oder durch zulässige Rechtswahl subjektiv bestimmt sein.

Rechtliche Bedeutung

Die konkrete Anknüpfung folgt aus der jeweils einschlägigen Kollisionsnorm in EU-Recht, Staatsvertrag oder EGBGB. Vorher müssen Regelungsgegenstand und Reichweite der Norm zutreffend qualifiziert werden.

Voraussetzungen und Abgrenzung

Man unterscheidet starre und flexible, einfache und gestufte sowie wandelbare Anknüpfungen. Ausweichklauseln können eine offensichtlich engere Verbindung berücksichtigen. Der Anknüpfungszeitpunkt ist besonders bei wechselnden Umständen wichtig.

Beispiel

Für eine unerlaubte Handlung knüpft die Rom-II-Verordnung grundsätzlich an den Staat an, in dem der Schaden eintritt.

Häufige Fragen

Was ist ein Anknüpfungsmoment?

Das tatsächliche Merkmal, das die Verbindung zu einer Rechtsordnung herstellt, etwa der gewöhnliche Aufenthalt.

Kann eine Anknüpfung geändert werden?

Je nach Norm können Umzug, Rechtswahl oder andere Umstände die maßgebliche Verbindung beeinflussen.

Verwandte Begriffe

Kollisionsrecht, Gewöhnlicher Aufenthalt, Rechtswahl, Rückverweisung

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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