Rechtswahl

Rechtswahl ist die Vereinbarung der Beteiligten, dass auf ihr Rechtsverhältnis die Rechtsordnung eines bestimmten Staates angewendet werden soll. Sie stärkt Vorhersehbarkeit und Privatautonomie, ist aber nur im gesetzlich zugelassenen Umfang wirksam. Besonders bei internationalen Verträgen ist sie verbreitet. Zwingende Schutzvorschriften, Eingriffsnormen und der ordre public können ihre Wirkung begrenzen.

Rechtliche Bedeutung

Für vertragliche Schuldverhältnisse regelt insbesondere Art. 3 Rom-I-Verordnung die Rechtswahl. Sonderregeln schützen Verbraucher, Arbeitnehmer, Versicherungsnehmer und andere strukturell schwächere Parteien.

Voraussetzungen und Abgrenzung

Die Wahl kann ausdrücklich oder eindeutig aus Vertragsbestimmungen und Umständen hervorgehen. Sie ist von einer Gerichtsstandsvereinbarung zu unterscheiden: Gewähltes Recht und zuständiges Gericht sind getrennte Fragen.

Beispiel

Ein deutsches und ein italienisches Unternehmen vereinbaren für ihren Liefervertrag französisches Recht. Ob deutsche Eingriffsnormen dennoch gelten, ist gesondert zu prüfen.

Häufige Fragen

Kann jedes beliebige Recht gewählt werden?

Im Vertragsrecht grundsätzlich auch ohne Sachbezug, soweit besondere Vorschriften keine Grenzen setzen.

Bestimmt die Rechtswahl automatisch das Gericht?

Nein. Dafür ist eine gesonderte Zuständigkeits- oder Gerichtsstandsregel erforderlich.

Verwandte Begriffe

Rom-I-Verordnung, Internationale Zuständigkeit, Vertragsfreiheit, Ordre public

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Internationales Erbrecht

    Internationales Erbrecht regelt Erbfälle mit Bezug zu mehreren Staaten. Es bestimmt vor allem, welches nationale Erbrecht auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist, welche Gerichte oder Behörden zuständig sind und wie Entscheidungen sowie Nachweise grenzüberschreitend wirken. Ein Auslandsbezug kann sich etwa aus dem Wohnsitz des Erblassers, seiner Staatsangehörigkeit, ausländischem Vermögen oder dem Aufenthaltsort der…

  • |

    Rom-I-Verordnung

    Rom-I-Verordnung ist die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. Sie gilt in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten unmittelbar und bestimmt bei grenzüberschreitenden Verträgen das maßgebliche Sachrecht. Ausgangspunkt ist die Rechtswahl; fehlt sie, greifen objektive Anknüpfungen für verschiedene Vertragstypen und die engste Verbindung. Rechtliche Bedeutung Die Verordnung enthält besondere Schutzregeln für Verbraucher-, Arbeits-,…

  • | |

    Internationales Familienrecht

    Internationales Familienrecht umfasst die Regeln für familienrechtliche Sachverhalte mit Bezug zu mehreren Staaten. Es beantwortet insbesondere, welches Gericht international zuständig ist, welches nationale Recht anzuwenden ist und unter welchen Voraussetzungen ausländische Entscheidungen anerkannt oder vollstreckt werden. Typische Fälle betreffen Eheschließung, Scheidung, Unterhalt, Abstammung, elterliche Sorge, Adoption und grenzüberschreitende Kindesentführungen. Rechtliche Bedeutung Das Rechtsgebiet verbindet Internationales…

  • Rückverweisung

    Rückverweisung liegt vor, wenn deutsches Kollisionsrecht auf eine ausländische Rechtsordnung verweist und deren Internationales Privatrecht den Sachverhalt wieder an deutsches Recht zurückverweist. Ob diese Rückverweisung angenommen wird, bestimmt die deutsche Kollisionsnorm. Bei vielen EU-Verordnungen ist eine solche Gesamtverweisung ausgeschlossen, weil unmittelbar auf das ausländische Sachrecht verwiesen wird. Rechtliche Bedeutung Im autonomen deutschen Internationalen Privatrecht regelt…

  • Gewöhnlicher Aufenthalt

    Gewöhnlicher Aufenthalt ist der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung einer Person und ein wichtiges Anknüpfungsmerkmal des internationalen Privat- und Verfahrensrechts. Er wird nicht allein durch Anmeldung, Staatsangehörigkeit oder eine bestimmte Mindestdauer bestimmt. Entscheidend sind alle Umstände, insbesondere Dauer, Regelmäßigkeit, soziale Integration und Gründe des Aufenthalts. Je nach Rechtsinstrument kann der Begriff eigenständig auszulegen sein. Rechtliche Bedeutung…

  • Anknüpfung

    Anknüpfung ist im Internationalen Privatrecht die Verbindung eines Rechtsverhältnisses mit einer bestimmten Rechtsordnung durch ein gesetzliches Merkmal. Solche Merkmale sind etwa gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit, Ort eines Schadenseintritts, Lage einer Sache oder Sitz einer Gesellschaft. Die Anknüpfung kann objektiv gesetzlich oder durch zulässige Rechtswahl subjektiv bestimmt sein. Rechtliche Bedeutung Die konkrete Anknüpfung folgt aus der jeweils…