Rechtswahl
Rechtswahl ist die Vereinbarung der Beteiligten, dass auf ihr Rechtsverhältnis die Rechtsordnung eines bestimmten Staates angewendet werden soll. Sie stärkt Vorhersehbarkeit und Privatautonomie, ist aber nur im gesetzlich zugelassenen Umfang wirksam. Besonders bei internationalen Verträgen ist sie verbreitet. Zwingende Schutzvorschriften, Eingriffsnormen und der ordre public können ihre Wirkung begrenzen.
Rechtliche Bedeutung
Für vertragliche Schuldverhältnisse regelt insbesondere Art. 3 Rom-I-Verordnung die Rechtswahl. Sonderregeln schützen Verbraucher, Arbeitnehmer, Versicherungsnehmer und andere strukturell schwächere Parteien.
Voraussetzungen und Abgrenzung
Die Wahl kann ausdrücklich oder eindeutig aus Vertragsbestimmungen und Umständen hervorgehen. Sie ist von einer Gerichtsstandsvereinbarung zu unterscheiden: Gewähltes Recht und zuständiges Gericht sind getrennte Fragen.
Beispiel
Ein deutsches und ein italienisches Unternehmen vereinbaren für ihren Liefervertrag französisches Recht. Ob deutsche Eingriffsnormen dennoch gelten, ist gesondert zu prüfen.
Häufige Fragen
Kann jedes beliebige Recht gewählt werden?
Im Vertragsrecht grundsätzlich auch ohne Sachbezug, soweit besondere Vorschriften keine Grenzen setzen.
Bestimmt die Rechtswahl automatisch das Gericht?
Nein. Dafür ist eine gesonderte Zuständigkeits- oder Gerichtsstandsregel erforderlich.
Verwandte Begriffe
Rom-I-Verordnung, Internationale Zuständigkeit, Vertragsfreiheit, Ordre public
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.