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Rom-I-Verordnung

Rom-I-Verordnung ist die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. Sie gilt in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten unmittelbar und bestimmt bei grenzüberschreitenden Verträgen das maßgebliche Sachrecht. Ausgangspunkt ist die Rechtswahl; fehlt sie, greifen objektive Anknüpfungen für verschiedene Vertragstypen und die engste Verbindung.

Rechtliche Bedeutung

Die Verordnung enthält besondere Schutzregeln für Verbraucher-, Arbeits-, Versicherungs- und Beförderungsverträge. Eingriffsnormen und ordre public können das Ergebnis begrenzen. Überblicksinformationen zum Unionsrecht bietet europarecht-faq.de.

Voraussetzungen und Abgrenzung

Rom I regelt grundsätzlich nicht Gerichtsstand, Beweis- und Verfahrensrecht oder bestimmte gesellschafts- und familienrechtliche Fragen. Das durch die Verordnung berufene Recht wird auch angewendet, wenn es das Recht eines Nicht-EU-Staates ist.

Beispiel

Ein deutscher Händler und ein spanischer Unternehmer schließen einen Kaufvertrag ohne Rechtswahl. Die objektiven Regeln von Rom I bestimmen das anwendbare Vertragsrecht.

Häufige Fragen

Gilt Rom I nur bei EU-Vertragspartnern?

Nein. Entscheidend sind Anwendungsbereich und Gerichtsstaat; das berufene Recht kann auch außereuropäisch sein.

Kann Verbraucherschutz abgewählt werden?

Eine Rechtswahl darf dem Verbraucher bestimmte zwingende Schutzvorschriften seines gewöhnlichen Aufenthalts nicht entziehen.

Verwandte Begriffe

Rom-II-Verordnung, Rechtswahl, Brüssel-Ia-Verordnung, EU-Verordnung

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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