Rom-I-Verordnung
Rom-I-Verordnung ist die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. Sie gilt in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten unmittelbar und bestimmt bei grenzüberschreitenden Verträgen das maßgebliche Sachrecht. Ausgangspunkt ist die Rechtswahl; fehlt sie, greifen objektive Anknüpfungen für verschiedene Vertragstypen und die engste Verbindung.
Rechtliche Bedeutung
Die Verordnung enthält besondere Schutzregeln für Verbraucher-, Arbeits-, Versicherungs- und Beförderungsverträge. Eingriffsnormen und ordre public können das Ergebnis begrenzen. Überblicksinformationen zum Unionsrecht bietet europarecht-faq.de.
Voraussetzungen und Abgrenzung
Rom I regelt grundsätzlich nicht Gerichtsstand, Beweis- und Verfahrensrecht oder bestimmte gesellschafts- und familienrechtliche Fragen. Das durch die Verordnung berufene Recht wird auch angewendet, wenn es das Recht eines Nicht-EU-Staates ist.
Beispiel
Ein deutscher Händler und ein spanischer Unternehmer schließen einen Kaufvertrag ohne Rechtswahl. Die objektiven Regeln von Rom I bestimmen das anwendbare Vertragsrecht.
Häufige Fragen
Gilt Rom I nur bei EU-Vertragspartnern?
Nein. Entscheidend sind Anwendungsbereich und Gerichtsstaat; das berufene Recht kann auch außereuropäisch sein.
Kann Verbraucherschutz abgewählt werden?
Eine Rechtswahl darf dem Verbraucher bestimmte zwingende Schutzvorschriften seines gewöhnlichen Aufenthalts nicht entziehen.
Verwandte Begriffe
Rom-II-Verordnung, Rechtswahl, Brüssel-Ia-Verordnung, EU-Verordnung
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