Ordre public

Ordre public ist ein Vorbehalt, der die Anwendung ausländischen Rechts oder die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausnahmsweise verhindert, wenn das Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen der inländischen Rechtsordnung offensichtlich unvereinbar wäre. Er dient als enges Korrektiv und nicht dazu, jede Abweichung vom deutschen Recht zu beseitigen.

Rechtliche Bedeutung

Ordre-public-Klauseln finden sich unter anderem in Art. 6 EGBGB, EU-Verordnungen und internationalen Übereinkommen. Maßstab sind grundlegende verfassungsrechtliche und rechtsstaatliche Wertungen, insbesondere Grundrechte und rechtliches Gehör.

Voraussetzungen und Abgrenzung

Entscheidend ist regelmäßig das konkrete Ergebnis im Einzelfall, nicht die abstrakte Fremdheit der ausländischen Norm. Wegen internationaler Entscheidungsharmonie wird der Vorbehalt restriktiv angewandt.

Beispiel

Eine ausländische Entscheidung beruht auf einem Verfahren, in dem der Betroffene keinerlei Gelegenheit zur Verteidigung hatte. Anerkennung kann am verfahrensrechtlichen ordre public scheitern.

Häufige Fragen

Ist jedes unbekannte ausländische Recht ausgeschlossen?

Nein. Unterschiede zur deutschen Rechtsordnung genügen gerade nicht.

Wird statt des ausländischen Rechts immer deutsches Recht angewandt?

Die Rechtsfolge richtet sich nach der jeweiligen Kollisionsnorm; häufig muss die entstandene Lücke sachgerecht geschlossen werden.

Verwandte Begriffe

Internationales Privatrecht, Anerkennung, Rechtliches Gehör, Grundrechte

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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