Rückverweisung

Rückverweisung liegt vor, wenn deutsches Kollisionsrecht auf eine ausländische Rechtsordnung verweist und deren Internationales Privatrecht den Sachverhalt wieder an deutsches Recht zurückverweist. Ob diese Rückverweisung angenommen wird, bestimmt die deutsche Kollisionsnorm. Bei vielen EU-Verordnungen ist eine solche Gesamtverweisung ausgeschlossen, weil unmittelbar auf das ausländische Sachrecht verwiesen wird.

Rechtliche Bedeutung

Im autonomen deutschen Internationalen Privatrecht regelt insbesondere Art. 4 EGBGB den Umgang mit Rück- und Weiterverweisung. Spezielle EU-Rechtsakte und Staatsverträge können abweichende Regeln enthalten.

Voraussetzungen und Abgrenzung

Man unterscheidet Gesamtverweisung und Sachnormverweisung. Bei Gesamtverweisung wird das ausländische Kollisionsrecht einbezogen; bei Sachnormverweisung gilt unmittelbar das materielle Recht des benannten Staates.

Beispiel

Eine deutsche Norm verweist auf das Heimatrecht einer Person. Dessen Kollisionsrecht knüpft an den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland an und verweist zurück.

Häufige Fragen

Wird jede Rückverweisung angenommen?

Nein. Maßgeblich ist, ob das anwendbare Kollisionsrecht eine Gesamtverweisung vorsieht.

Gibt es Rückverweisung unter Rom I?

Grundsätzlich nein. Die Rom-I-Verordnung schließt den Renvoi im Regelfall aus.

Verwandte Begriffe

Weiterverweisung, Anknüpfung, Kollisionsrecht, Rom I

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Rom-I-Verordnung

    Rom-I-Verordnung ist die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. Sie gilt in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten unmittelbar und bestimmt bei grenzüberschreitenden Verträgen das maßgebliche Sachrecht. Ausgangspunkt ist die Rechtswahl; fehlt sie, greifen objektive Anknüpfungen für verschiedene Vertragstypen und die engste Verbindung. Rechtliche Bedeutung Die Verordnung enthält besondere Schutzregeln für Verbraucher-, Arbeits-,…

  • Internationales Privatrecht

    Internationales Privatrecht bestimmt bei einem privaten Rechtsverhältnis mit Auslandsbezug, welche staatliche Rechtsordnung anzuwenden ist. Es entscheidet nicht unmittelbar den materiellen Streit, sondern verweist auf das maßgebliche nationale Recht. Typische Fragen betreffen grenzüberschreitende Verträge, unerlaubte Handlungen, Ehe, Erbrecht, Gesellschaften oder Sachenrechte. Vom internationalen Zivilverfahrensrecht ist es zu unterscheiden. Rechtliche Bedeutung Wichtige Quellen sind EU-Verordnungen wie Rom…

  • |

    Haager Übereinkommen

    Haager Übereinkommen ist ein Sammelbegriff für völkerrechtliche Verträge, die überwiegend im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht ausgearbeitet wurden. Sie vereinheitlichen grenzüberschreitende Regeln etwa zu Zustellung, Beweisaufnahme, Kindesentführung, Kinderschutz, Unterhalt, Gerichtsstandsvereinbarungen und Anerkennung von Entscheidungen. Welches Übereinkommen gilt, muss stets genau bestimmt werden. Rechtliche Bedeutung Die Übereinkommen gelten nur für Vertragsstaaten und nach innerstaatlicher…

  • Anknüpfung

    Anknüpfung ist im Internationalen Privatrecht die Verbindung eines Rechtsverhältnisses mit einer bestimmten Rechtsordnung durch ein gesetzliches Merkmal. Solche Merkmale sind etwa gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit, Ort eines Schadenseintritts, Lage einer Sache oder Sitz einer Gesellschaft. Die Anknüpfung kann objektiv gesetzlich oder durch zulässige Rechtswahl subjektiv bestimmt sein. Rechtliche Bedeutung Die konkrete Anknüpfung folgt aus der jeweils…

  • |

    Europäische Erbrechtsverordnung

    Die Europäische Erbrechtsverordnung ist die Verordnung (EU) Nr. 650/2012. Sie vereinheitlicht für grenzüberschreitende Erbfälle in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten insbesondere die internationale Zuständigkeit, das anwendbare Erbrecht sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen. Grundsätzlich knüpft sie an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an und ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Rechtswahl zugunsten des Rechts seiner Staatsangehörigkeit….

  • Ordre public

    Ordre public ist ein Vorbehalt, der die Anwendung ausländischen Rechts oder die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausnahmsweise verhindert, wenn das Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen der inländischen Rechtsordnung offensichtlich unvereinbar wäre. Er dient als enges Korrektiv und nicht dazu, jede Abweichung vom deutschen Recht zu beseitigen. Rechtliche Bedeutung Ordre-public-Klauseln finden sich unter anderem in Art. 6…