Rückverweisung

Rückverweisung liegt vor, wenn deutsches Kollisionsrecht auf eine ausländische Rechtsordnung verweist und deren Internationales Privatrecht den Sachverhalt wieder an deutsches Recht zurückverweist. Ob diese Rückverweisung angenommen wird, bestimmt die deutsche Kollisionsnorm. Bei vielen EU-Verordnungen ist eine solche Gesamtverweisung ausgeschlossen, weil unmittelbar auf das ausländische Sachrecht verwiesen wird.

Rechtliche Bedeutung

Im autonomen deutschen Internationalen Privatrecht regelt insbesondere Art. 4 EGBGB den Umgang mit Rück- und Weiterverweisung. Spezielle EU-Rechtsakte und Staatsverträge können abweichende Regeln enthalten.

Voraussetzungen und Abgrenzung

Man unterscheidet Gesamtverweisung und Sachnormverweisung. Bei Gesamtverweisung wird das ausländische Kollisionsrecht einbezogen; bei Sachnormverweisung gilt unmittelbar das materielle Recht des benannten Staates.

Beispiel

Eine deutsche Norm verweist auf das Heimatrecht einer Person. Dessen Kollisionsrecht knüpft an den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland an und verweist zurück.

Häufige Fragen

Wird jede Rückverweisung angenommen?

Nein. Maßgeblich ist, ob das anwendbare Kollisionsrecht eine Gesamtverweisung vorsieht.

Gibt es Rückverweisung unter Rom I?

Grundsätzlich nein. Die Rom-I-Verordnung schließt den Renvoi im Regelfall aus.

Verwandte Begriffe

Weiterverweisung, Anknüpfung, Kollisionsrecht, Rom I

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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