Auflage im Jugendstrafrecht

Auflage im Jugendstrafrecht ist ein Zuchtmittel, durch das der junge Täter zu einer konkreten Leistung verpflichtet wird. Möglich sind insbesondere Schadenswiedergutmachung, Entschuldigung, Arbeitsleistungen oder eine Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung. Die Auflage soll Verantwortungsübernahme fördern und das begangene Unrecht spürbar machen, ohne den Charakter einer Jugendstrafe zu haben. Für die Anwendung sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Die Abgrenzung zu verwandten Begriffen ist besonders wichtig.

Rechtliche Bedeutung

Zulässige Auflagen nennt § 15 JGG. Art und Umfang müssen dem Jugendlichen zumutbar und erzieherisch sinnvoll sein.

Voraussetzungen und Folgen

Die Anwendung richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Das Gericht muss die maßgeblichen Umstände feststellen, würdigen und seine Entscheidung nachvollziehbar begründen.

Beispiel

Das Jugendgericht verpflichtet den Täter, sich beim Geschädigten zu entschuldigen und gemeinnützige Arbeit zu leisten.

Häufige Fragen

Welche Bedeutung hat Auflage im Jugendstrafrecht?

Der Begriff kann die strafrechtliche Rechtsfolge oder den Ablauf des Strafverfahrens maßgeblich beeinflussen.

Ist stets eine Einzelfallprüfung erforderlich?

Ja. Voraussetzungen und Folgen hängen von den gesetzlichen Regeln und den konkreten Umständen ab.

Verwandte Begriffe

Strafrecht, Prozessrecht, Strafe, Strafzumessung

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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