Straferlass
Der Straferlass nach § 56g StGB ist die gerichtliche Entscheidung, mit der eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit endgültig nicht mehr vollstreckt wird. Voraussetzung ist, dass das Gericht die Strafaussetzung nicht widerruft. Der Erlass beseitigt weder den Schuldspruch noch das Urteil und ist von Tilgung, Gnade und Freispruch zu unterscheiden. Unter engen gesetzlichen Voraussetzungen kann selbst ein bereits ausgesprochener Erlass später noch widerrufen werden.
Abschluss einer erfolgreichen Bewährung
Wird eine Freiheitsstrafe nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt, bleibt sie während der Bewährungszeit vollstreckbar, falls die Aussetzung widerrufen wird. Erst der Straferlass nach § 56g Abs. 1 StGB schließt diese Schwebephase zugunsten des Verurteilten ab.
§ 56g gilt über § 57 Abs. 5 StGB entsprechend, wenn nicht die gesamte Strafe, sondern der Rest einer bereits teilweise verbüßten zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Für die Aussetzung des Rests einer lebenslangen Freiheitsstrafe verweist § 57a Abs. 3 ebenfalls auf die einschlägigen Bewährungsvorschriften.
Voraussetzungen der Entscheidung
Nach Ablauf der Bewährungszeit prüft das zuständige Gericht, ob ein Widerruf nach § 56f StGB geboten ist. Fehlt ein Widerrufsgrund oder reichen bereits mildere Maßnahmen aus, ist die Strafe zu erlassen. Die bloße Tatsache, dass einzelne Auflagen verspätet erfüllt wurden, führt nicht automatisch zum Widerruf; maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die weitere Prognose.
Der Erlass erfolgt durch Beschluss. Die Strafvollstreckung endet nicht allein deshalb ohne gerichtliche Entscheidung, weil das im Bewährungsbeschluss genannte Enddatum verstrichen ist. Vor der Entscheidung können offene Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen einer möglichen Tat während der Bewährungszeit Bedeutung gewinnen.
Wirkung des Straferlasses
Mit dem Erlass kann die ausgesetzte Strafe grundsätzlich nicht mehr vollstreckt werden. Das zugrunde liegende Strafurteil bleibt jedoch bestehen. Der Straferlass macht aus der Verurteilung keinen Freispruch und entfernt sie nicht automatisch aus dem Bundeszentralregister oder einem Führungszeugnis; hierfür gelten die besonderen registerrechtlichen Fristen.
Auch Auflagen und Weisungen sind von der Strafe zu unterscheiden. Ob noch offene Zahlungspflichten oder zivilrechtliche Ansprüche fortbestehen, richtet sich nach ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage. Der Straferlass beseitigt nicht ohne Weiteres einen Schadensersatzanspruch des Geschädigten.
Später Widerruf des Erlasses
Nach § 56g Abs. 2 StGB kann das Gericht den Straferlass widerrufen, wenn der Verurteilte wegen einer während der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wird. Der Widerruf ist nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Bewährungszeit und innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der neuen Verurteilung zulässig. Die engen Fristen sichern Rechtssicherheit.
Abgrenzung zur Begnadigung
Der Straferlass ist eine gesetzlich gebundene gerichtliche Folge erfolgreicher Bewährung. Eine Begnadigung beruht dagegen auf einem besonderen Gnadenakt der zuständigen staatlichen Stelle und ist kein Rechtsmittel gegen das Urteil. Auch die registerrechtliche Tilgung folgt eigenen Regeln und tritt nicht durch den Bewährungsbeschluss ein.
Beispiel
Ein Verurteilter erhält zwölf Monate Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung für drei Jahre ausgesetzt wird. Er erfüllt seine Auflagen und begeht keine neue Straftat. Nach Ablauf der Bewährungszeit erlässt das Gericht die Strafe. Das Urteil bleibt bestehen, doch die zwölf Monate dürfen nicht mehr vollstreckt werden.
Häufige Fragen
Erfolgt der Straferlass automatisch am letzten Bewährungstag?
Nein. Er wird durch gerichtlichen Beschluss ausgesprochen.
Wird die Verurteilung durch den Erlass gelöscht?
Nein. Registereinträge und ihre Tilgung richten sich nach dem Bundeszentralregistergesetz.
Kann ein Straferlass widerrufen werden?
Ja, aber nur unter den engen Voraussetzungen und innerhalb der Fristen des § 56g Abs. 2 StGB.
Rechtsgrundlagen und Vertiefung
Grundlagen sind § 56g StGB, § 56f StGB, § 57 StGB und § 57a StGB. Weitere Hinweise bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.