Staatshaftungsrecht
Das Staatshaftungsrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen der Staat oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft für rechtswidriges oder schädigendes hoheitliches Handeln einstehen muss. Es umfasst insbesondere Amtshaftung, Entschädigung für Enteignung, enteignenden und enteignungsgleichen Eingriff, Aufopferung sowie unionsrechtliche Staatshaftung. Die Anspruchsgrundlagen sind nicht in einem einheitlichen Gesetz zusammengefasst. Voraussetzungen, Rechtsweg und Rechtsfolgen unterscheiden sich je nach Anspruch erheblich. Es verbindet damit Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht und Zivilrecht zu einem vielschichtigen Ausgleichssystem.
Rechtliche Bedeutung
Das Rechtsgebiet gleicht besondere Belastungen aus, die Bürger durch staatliches Handeln oder pflichtwidrige Amtsausübung erleiden.
Voraussetzungen und Folgen
Zu prüfen sind stets Anspruchsgrundlage, hoheitliches Verhalten, Rechtsverletzung, Verschulden oder Sonderopfer, Kausalität und mögliche Ausschlüsse.
Beispiel
Eine Behörde verletzt schuldhaft eine drittbezogene Amtspflicht und verursacht einem Bürger einen Vermögensschaden.
Häufige Fragen
Ist jeder rechtswidrige Verwaltungsakt entschädigungspflichtig?
Nein. Zusätzlich müssen die Voraussetzungen einer konkreten staatshaftungsrechtlichen Anspruchsgrundlage vorliegen.
Welcher Rechtsweg gilt?
Das hängt vom Anspruch ab; Amtshaftungsansprüche gehören regelmäßig vor die ordentlichen Gerichte.
Verwandte Begriffe
Siehe Amtshaftung, Enteignungsgleicher Eingriff und Amtshaftung wegen Straßenmängeln.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.