Amtshaftung

Amtshaftung ist die Haftung des Staates oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft für Schäden, die ein Amtsträger durch schuldhafte Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht verursacht. Grundlage sind § 839 BGB und Artikel 34 Grundgesetz. Der Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen die Körperschaft, in deren Dienst der Amtsträger steht. Er setzt Amtspflichtverletzung, Drittbezogenheit, Verschulden, Schaden und Ursächlichkeit voraus; gesetzliche Haftungsausschlüsse sind zusätzlich zu prüfen. Der Anspruch ist regelmäßig auf Geldersatz gerichtet und unterliegt besonderen Einschränkungen.

Rechtliche Bedeutung

Die Amtshaftung verlagert die persönliche Verantwortlichkeit des Amtsträgers im Außenverhältnis grundsätzlich auf den Staat.

Voraussetzungen und Folgen

Der Geschädigte muss die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen. Mitverschulden und unterlassener Rechtsschutz können den Anspruch ausschließen oder mindern.

Beispiel

Eine Behörde erteilt schuldhaft eine rechtswidrige Auskunft, auf die ein Bürger vermögensschädigend vertraut.

Häufige Fragen

Welches Gericht entscheidet?

Für Amtshaftungsansprüche sind grundsätzlich die ordentlichen Gerichte zuständig.

Haftet der Beamte persönlich?

Im Außenverhältnis regelmäßig die Körperschaft; intern kann bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Regress erfolgen.

Verwandte Begriffe

Siehe Amtspflichtverletzung, Drittbezogenheit der Amtspflicht und Staatshaftungsrecht.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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