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Internationales Erbrecht

Internationales Erbrecht regelt Erbfälle mit Bezug zu mehreren Staaten. Es bestimmt vor allem, welches nationale Erbrecht auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist, welche Gerichte oder Behörden zuständig sind und wie Entscheidungen sowie Nachweise grenzüberschreitend wirken. Ein Auslandsbezug kann sich etwa aus dem Wohnsitz des Erblassers, seiner Staatsangehörigkeit, ausländischem Vermögen oder dem Aufenthaltsort der Erben ergeben.

Rechtliche Bedeutung

Für viele Erbfälle innerhalb der Europäischen Union ist die Europäische Erbrechtsverordnung maßgeblich. Grundanknüpfung ist regelmäßig der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers. Eine Rechtswahl zugunsten des Rechts der eigenen Staatsangehörigkeit kann unter den Voraussetzungen der Verordnung möglich sein.

Voraussetzungen und Folgen

Das anwendbare Erbrecht erfasst grundsätzlich den gesamten Nachlass. Davon zu unterscheiden sind insbesondere Sachenrecht, Registerverfahren und Steuerrecht. Bei Drittstaatenbezug können zusätzliche Kollisionsnormen und völkerrechtliche Regeln eine Rolle spielen.

Beispiel

Ein deutscher Staatsangehöriger lebt dauerhaft in Spanien und hinterlässt Immobilien in beiden Staaten. Ohne wirksame Rechtswahl kann sein letzter gewöhnlicher Aufenthalt für das Erbstatut entscheidend sein.

Häufige Fragen

Gilt für jede Immobilie automatisch das Belegenheitsrecht?

Im Anwendungsbereich der EU-Erbrechtsverordnung gilt grundsätzlich ein einheitliches Erbstatut; dingliche und registerrechtliche Fragen bleiben gesondert zu prüfen.

Kann der Erblasser deutsches Recht wählen?

Als deutscher Staatsangehöriger kann er grundsätzlich das Recht seiner Staatsangehörigkeit wählen, sofern die Form- und Wirksamkeitsanforderungen erfüllt sind.

Verwandte Begriffe

Siehe Europäische Erbrechtsverordnung, Europäisches Nachlasszeugnis und gesetzliche Erbfolge.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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