Grundrechtsfähigkeit
Die Grundrechtsfähigkeit ist die allgemeine Fähigkeit, Träger von Grundrechten zu sein. Sie betrifft den persönlichen Schutzbereich und ist von der Fähigkeit zu unterscheiden, ein Grundrecht selbstständig auszuüben oder prozessual durchzusetzen. Natürliche Personen sind grundsätzlich grundrechtsfähig. Juristische Personen und vergleichbare Personenvereinigungen können nach Art. 19 Abs. 3 GG Grundrechtsträger sein, soweit das jeweilige Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist.
Natürliche Personen
Jeder lebende Mensch ist grundsätzlich grundrechtsfähig. Alter, Geschäftsfähigkeit und Einsichtsfähigkeit lassen die Trägerschaft als solche regelmäßig unberührt. Ein Kind kann daher Inhaber eines Grundrechts sein, auch wenn es dieses nicht in jeder Situation allein ausüben oder gerichtlich geltend machen kann.
Bei ungeborenem Leben und nach dem Tod fortwirkenden Persönlichkeitsbelangen bestehen besondere, grundrechtsspezifische Schutzfragen. Sie lassen sich nicht mit einer pauschalen Gleichstellung mit der vollen Grundrechtsfähigkeit eines lebenden Menschen beantworten.
Grundrechtsmündigkeit
Von der Grundrechtsfähigkeit ist die Grundrechtsmündigkeit zu unterscheiden. Sie bezeichnet die Fähigkeit, ein Grundrecht eigenständig wahrzunehmen. Dabei können Alter, Reife, Einsichtsfähigkeit und die Art des Grundrechts eine Rolle spielen. Eine fehlende eigenständige Ausübungsfähigkeit bedeutet nicht, dass das Grundrecht selbst fehlt.
Juristische Personen
Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Erforderlich ist, dass das geschützte Verhalten oder Interesse sinnvoll durch eine Organisation ausgeübt werden kann.
Eine GmbH kann sich beispielsweise auf Eigentum, Berufsfreiheit und effektiven Rechtsschutz berufen. Höchstpersönliche Rechte wie Leben, körperliche Unversehrtheit oder Ehe sind dagegen ihrem Wesen nach nicht auf juristische Personen anwendbar.
Personenvereinigungen und öffentliche Einrichtungen
Auch organisatorisch verselbständigte Personenvereinigungen können grundrechtsfähig sein, selbst wenn ihnen die volle zivilrechtliche Rechtsfähigkeit fehlt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind dagegen grundsätzlich nicht grundrechtsfähig, weil sie staatliche Gewalt ausüben und an Grundrechte gebunden sind. Begrenzte Ausnahmen bestehen insbesondere für grundrechtsgeprägte Einrichtungen wie Universitäten, Rundfunkanstalten und Religionsgemeinschaften.
Abgrenzung zur Grundrechtsberechtigung
Die Grundrechtsfähigkeit beantwortet die allgemeine Frage, ob ein Rechtssubjekt überhaupt Träger von Grundrechten sein kann. Die Grundrechtsberechtigung prüft dagegen bezogen auf ein konkretes Grundrecht, ob dieses dem Betroffenen zusteht. Der Begriff Grundrechtsträger bezeichnet das Rechtssubjekt, das die Berechtigung innehat.
Beispiel
Ein eingetragener Verein wird durch eine behördliche Verfügung in seiner publizistischen Tätigkeit beschränkt. Als inländische juristische Person ist er grundsätzlich grundrechtsfähig. Ob er sich konkret auf die Meinungs- oder Pressefreiheit berufen kann, hängt davon ab, ob der jeweilige Schutzbereich eröffnet ist.
Häufige Fragen
Sind Minderjährige grundrechtsfähig?
Ja. Die eigenständige Ausübung kann jedoch von Reife und Art des Grundrechts abhängen.
Ist jede juristische Person grundrechtsfähig?
Nein. Art. 19 Abs. 3 GG verlangt grundsätzlich Inlandsbezug und wesensmäßige Anwendbarkeit.
Kann eine Behörde Grundrechte geltend machen?
Grundsätzlich nicht. Staatliche Stellen sind regelmäßig grundrechtsgebunden, nicht grundrechtsberechtigt.
Weiterführende Informationen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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