Beibringungsgrundsatz
Der Beibringungsgrundsatz besagt, dass grundsätzlich die Parteien den entscheidungserheblichen Tatsachenstoff in das Verfahren einführen und die erforderlichen Beweismittel anbieten müssen. Er prägt vor allem den Zivilprozess. Das Gericht legt seiner Entscheidung regelmäßig nur Tatsachen zugrunde, die von den Parteien vorgetragen oder unstreitig gestellt wurden. Hinweispflichten des Gerichts, gesetzliche Ausnahmen und Regeln zur Beweisaufnahme begrenzen diesen Grundsatz.
Funktion im Zivilprozess
Die Parteien bestimmen durch ihren Vortrag, worüber das Gericht entscheidet. Bestrittene erhebliche Tatsachen müssen bewiesen werden; ohne ausreichenden Vortrag darf das Gericht eigene Tatsachenermittlungen grundsätzlich nicht an dessen Stelle setzen.
Grenzen
Das Gericht muss auf unklaren oder unvollständigen Vortrag hinweisen und kann in gesetzlich geregelten Fällen von Amts wegen Beweis erheben. Es bleibt jedoch an die rechtsstaatlichen Anforderungen eines fairen Verfahrens gebunden.
Beispiel
Ein Käufer verlangt Schadensersatz wegen eines Mangels. Er muss die anspruchsbegründenden Tatsachen vortragen und geeignete Beweismittel anbieten, wenn der Verkäufer sie bestreitet.
Häufige Fragen
Ermittelt das Zivilgericht den Sachverhalt selbst?
Grundsätzlich nicht umfassend. Die Parteien müssen den Prozessstoff beibringen; das Gericht leitet und strukturiert das Verfahren.
Was ist der Gegenbegriff?
Der Gegenbegriff ist der Amtsermittlungsgrundsatz, der in anderen Verfahrensarten gilt.
Verwandte Begriffe
Darlegungslast, Beweisaufnahme, Dispositionsmaxime, Zivilprozessrecht
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