Amtsermittlungsgrundsatz

Der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet ein Gericht oder eine Behörde, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Die Sachverhaltsaufklärung hängt damit nicht allein davon ab, welche Tatsachen und Beweismittel die Beteiligten vortragen. Der Grundsatz prägt insbesondere das Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsverfahren sowie in besonderer Form das Strafverfahren. Mitwirkungspflichten der Beteiligten und gesetzliche Ermittlungsgrenzen bleiben dennoch bestehen.

Bedeutung

Die zuständige Stelle bestimmt grundsätzlich Art und Umfang der Ermittlungen. Sie muss den erkennbaren, für die Entscheidung erheblichen Umständen nachgehen und darf sich nicht ohne Weiteres auf einen unvollständigen Parteivortrag beschränken.

Mitwirkung der Beteiligten

Der Amtsermittlungsgrundsatz entbindet Beteiligte nicht von ihrer Mitwirkung. Tatsachen aus ihrer eigenen Sphäre müssen sie häufig selbst darlegen, Unterlagen vorlegen oder Beweismittel bezeichnen.

Beispiel

Im Verwaltungsprozess ergeben sich aus den Akten konkrete Zweifel an der tatsächlichen Grundlage eines Bescheids. Das Gericht muss diesen Hinweisen grundsätzlich auch dann nachgehen, wenn der Kläger sie nicht vollständig aufgearbeitet hat.

Häufige Fragen

Muss das Gericht jeder denkbaren Möglichkeit nachgehen?

Nein. Ermittlungen müssen sich auf entscheidungserhebliche Tatsachen und konkrete Anhaltspunkte beziehen.

Gilt der Grundsatz im Zivilprozess?

Im Zivilprozess gilt überwiegend der Beibringungsgrundsatz; gesetzliche Ausnahmen sind möglich.

Verwandte Begriffe

Beweisaufnahme, Verwaltungsprozessrecht, Beibringungsgrundsatz, Recht auf Akteneinsicht

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