Dispositionsmaxime

Die Dispositionsmaxime ist der prozessuale Grundsatz, nach dem die Parteien über Beginn, Gegenstand und Beendigung eines Verfahrens verfügen. Sie gilt besonders im Zivilprozess: Ohne Klage wird das Gericht nicht tätig, es darf grundsätzlich nicht über den Klageantrag hinausgehen, und die Parteien können das Verfahren etwa durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich beeinflussen. Gesetzliche Grenzen schützen öffentliche Interessen und die Verfahrensordnung.

Inhalt

Der Kläger bestimmt mit dem Klageantrag den Streitgegenstand. Das Gericht ist daran gebunden und darf grundsätzlich weder etwas anderes noch mehr zusprechen, als beantragt wurde.

Beendigung des Verfahrens

Die Parteien können den Prozess im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen durch Klagerücknahme, Anerkenntnis, Verzicht oder Prozessvergleich beenden.

Beispiel

Ein Kläger verlangt 5.000 Euro. Auch wenn das Gericht einen höheren Anspruch für denkbar hält, darf es grundsätzlich nicht mehr als den beantragten Betrag zusprechen.

Häufige Fragen

Gilt die Dispositionsmaxime in jedem Verfahren?

Nein. In Verfahren mit starken öffentlichen Interessen ist die Verfügungsmacht der Beteiligten teilweise eingeschränkt.

Ist sie mit dem Beibringungsgrundsatz identisch?

Nein. Die Dispositionsmaxime betrifft die Verfügung über den Prozess, der Beibringungsgrundsatz den Tatsachenstoff.

Verwandte Begriffe

Klageantrag, Streitgegenstand, Beibringungsgrundsatz, Prozessvergleich

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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