Dispositionsmaxime
Die Dispositionsmaxime ist der prozessuale Grundsatz, nach dem die Parteien über Beginn, Gegenstand und Beendigung eines Verfahrens verfügen. Sie gilt besonders im Zivilprozess: Ohne Klage wird das Gericht nicht tätig, es darf grundsätzlich nicht über den Klageantrag hinausgehen, und die Parteien können das Verfahren etwa durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich beeinflussen. Gesetzliche Grenzen schützen öffentliche Interessen und die Verfahrensordnung.
Inhalt
Der Kläger bestimmt mit dem Klageantrag den Streitgegenstand. Das Gericht ist daran gebunden und darf grundsätzlich weder etwas anderes noch mehr zusprechen, als beantragt wurde.
Beendigung des Verfahrens
Die Parteien können den Prozess im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen durch Klagerücknahme, Anerkenntnis, Verzicht oder Prozessvergleich beenden.
Beispiel
Ein Kläger verlangt 5.000 Euro. Auch wenn das Gericht einen höheren Anspruch für denkbar hält, darf es grundsätzlich nicht mehr als den beantragten Betrag zusprechen.
Häufige Fragen
Gilt die Dispositionsmaxime in jedem Verfahren?
Nein. In Verfahren mit starken öffentlichen Interessen ist die Verfügungsmacht der Beteiligten teilweise eingeschränkt.
Ist sie mit dem Beibringungsgrundsatz identisch?
Nein. Die Dispositionsmaxime betrifft die Verfügung über den Prozess, der Beibringungsgrundsatz den Tatsachenstoff.
Verwandte Begriffe
Klageantrag, Streitgegenstand, Beibringungsgrundsatz, Prozessvergleich
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