Echtes Unterlassungsdelikt

Ein echtes Unterlassungsdelikt ist ein Straftatbestand, dessen gesetzlich beschriebenes Unrecht gerade im Nichtvornehmen einer gebotenen Handlung liegt. Die Strafbarkeit folgt unmittelbar aus dem besonderen Tatbestand und nicht erst aus § 13 StGB. Deshalb ist grundsätzlich keine besondere Garantenstellung erforderlich. Der Täter muss jedoch Normadressat sein, die verlangte Handlung tatsächlich vornehmen können und sie pflichtwidrig unterlassen. Weitere Voraussetzungen wie Vorsatz, Zumutbarkeit oder besondere Tatsituationen ergeben sich aus dem jeweiligen Delikt.

Unmittelbare Strafbarkeit des Untätigbleibens

Beim echten Unterlassungsdelikt formuliert das Gesetz selbst ein Handlungsgebot und bedroht dessen Verletzung mit Strafe. Der tatbestandliche Vorwurf besteht nicht darin, einen gesonderten Erfolg als Garant nicht verhindert zu haben. Vielmehr ist bereits das pflichtwidrige Ausbleiben der vorgeschriebenen Handlung tatbestandsmäßig.

§ 13 StGB muss deshalb nicht herangezogen werden, um aus einem Begehungstatbestand eine Unterlassungsstrafbarkeit abzuleiten. Das unterscheidet das echte vom unechten Unterlassungsdelikt und vom Begehungsdelikt.

Typisches Beispiel: § 323c StGB

Nach § 323c Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer bei einem Unglücksfall, gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl die Hilfe erforderlich und den Umständen nach zumutbar ist. Sie muss insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich sein.

Die Vorschrift verlangt keine Garantenstellung. Grundsätzlich kann daher jeder am Ort der Notlage handlungsfähige Täter Normadressat sein. Welche Hilfe erforderlich ist, richtet sich nach der konkreten Lage. Häufig genügt ein unverzüglicher Notruf, wenn weitergehende Maßnahmen nicht sicher beherrscht werden.

Weitere echte Unterlassungsdelikte

Zu den echten Unterlassungsdelikten zählt auch die Nichtanzeige bestimmter geplanter Straftaten nach § 138 StGB. Strafbar ist nur das Unterlassen der rechtzeitigen Anzeige bei den dort abschließend bezeichneten schweren Taten und unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen. § 139 StGB enthält Ausnahmen und Möglichkeiten der Straflosigkeit.

Weitere Tatbestände können an besondere Rollen oder Pflichten anknüpfen, etwa an die Stellung als Arbeitgeber. Ob ein Delikt echt ist, ergibt sich aus der gesetzlichen Handlungsbeschreibung, nicht allein daraus, dass der Täter faktisch untätig bleibt.

Tatsituation und Normadressat

Jeder echte Unterlassungstatbestand legt fest, in welcher Situation und von wem gehandelt werden muss. § 323c StGB setzt eine qualifizierte Notlage voraus; § 138 StGB verlangt glaubhafte Kenntnis von bestimmten Vorhaben oder Ausführungen zu einem Zeitpunkt, in dem Tat oder Erfolg noch abgewendet werden können. Diese Merkmale dürfen nicht durch allgemeine Hilfserwägungen ersetzt werden.

Individuelle Handlungsmöglichkeit

Strafbar kann nur sein, wer die gebotene Handlung tatsächlich vornehmen kann. Die Anforderungen richten sich nach den persönlichen und situativen Möglichkeiten des Täters. Wer nicht schwimmen kann, muss sich bei einer Wasserrettung nicht selbst in erhebliche Gefahr bringen, kann aber regelmäßig Hilfe herbeirufen. Fehlt jede erreichbare Handlungsmöglichkeit, liegt kein tatbestandsmäßiges Unterlassen vor.

Zumutbarkeit und kollidierende Pflichten

Bei § 323c StGB ist Zumutbarkeit ausdrücklich Tatbestandsmerkmal. Erhebliche eigene Gefahr und die Verletzung anderer wichtiger Pflichten können eine bestimmte Rettungsmaßnahme unzumutbar machen. Das entbindet nicht ohne Weiteres von weniger riskanten Alternativen. Bei anderen echten Unterlassungsdelikten bestimmt der jeweilige Tatbestand, ob und an welcher Stelle eine Pflichtenkollision zu berücksichtigen ist.

Vorsatz und Irrtum

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist nach § 15 StGB Vorsatz erforderlich. Der Täter muss die tatsächlichen Merkmale der Handlungslage und seine Handlungsmöglichkeit kennen und dennoch untätig bleiben. Erkennt er beispielsweise den Unglücksfall nicht, kann der Vorsatz fehlen. Eine fahrlässige Begehung ist nur strafbar, wenn sie gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist.

Abgrenzung zum unechten Unterlassungsdelikt

Beim unechten Unterlassungsdelikt wird ein tatbestandlicher Erfolg über § 13 StGB zugerechnet. Dafür sind insbesondere Garantenstellung, Erfolgsabwendungsmöglichkeit, Quasi-Kausalität und die Entsprechung mit aktivem Tun zu prüfen. Beim echten Unterlassungsdelikt genügen die speziell formulierten Voraussetzungen des jeweiligen Tatbestands.

Beide Delikte können nebeneinander verwirklicht sein. Ein Garant, der ein Opfer vorsätzlich sterben lässt, kann durch dasselbe Unterlassen sowohl eine Tötung durch Unterlassen als auch § 323c StGB erfüllen; das Konkurrenzverhältnis ist anschließend gesondert zu beurteilen.

Vollendung und Versuch

Das echte Unterlassungsdelikt ist vollendet, sobald die gesetzlich bestimmte Handlungspflicht verletzt und der maßgebliche Handlungszeitpunkt verstrichen ist. Ein zusätzlicher Verletzungserfolg ist nur erforderlich, wenn der konkrete Tatbestand ihn verlangt. Ob der Versuch strafbar ist, richtet sich nach §§ 22 und 23 StGB sowie der Deliktsnatur; bei § 323c StGB ist der Versuch nicht strafbar.

Beispiel

A beobachtet einen schweren Verkehrsunfall. Er könnte ohne Eigengefährdung den Notruf wählen, fährt jedoch bewusst weiter. Wenn Hilfe erforderlich und zumutbar war, kann A § 323c Abs. 1 StGB verwirklichen, obwohl er weder den Unfall verursacht hat noch Garant für das Opfer ist. Hat A den Unfall dagegen pflichtwidrig herbeigeführt, kann zusätzlich eine weitergehende Verantwortung aus Ingerenz zu prüfen sein.

Häufige Fragen

Braucht ein echtes Unterlassungsdelikt eine Garantenstellung?

Grundsätzlich nein. Wer Adressat des besonderen Tatbestands ist, kann bei Vorliegen seiner Voraussetzungen strafbar sein.

Muss bei § 323c StGB ein Schaden eintreten?

Nein. Strafbar ist das pflichtwidrige Unterlassen der erforderlichen und zumutbaren Hilfe; ein zusätzlicher Verletzungserfolg ist nicht Tatbestandsvoraussetzung.

Ist jede unterlassene Anzeige strafbar?

Nein. § 138 StGB erfasst nur die dort bezeichneten schweren Straftaten und verlangt weitere Voraussetzungen; § 139 StGB enthält Ausnahmen.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen

Wichtige Beispiele sind § 323c StGB und § 138 StGB; Ausnahmen zur Anzeigepflicht regelt § 139 StGB. Die Abgrenzung zum unechten Unterlassungsdelikt folgt aus § 13 StGB. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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