Echtes Unterlassungsdelikt
Echtes Unterlassungsdelikt bezeichnet einen Straftatbestand, der bereits das pflichtwidrige Unterlassen einer gebotenen Handlung ausdrücklich beschreibt. Der Begriff gehört zum Allgemeinen Teil des Strafrechts und bestimmt Voraussetzungen, Zurechnung oder persönliche Verantwortlichkeit einer Straftat. Seine genaue Einordnung entscheidet häufig darüber, ob und wegen welcher Beteiligungs- oder Begehungsform ein Täter strafbar ist. Maßgeblich sind das Strafgesetzbuch und die hierzu entwickelte strafgerichtliche Rechtsprechung. Der Begriff ist für Aufbau und Ergebnis der strafrechtlichen Prüfung regelmäßig von zentraler Bedeutung.
Rechtliche Bedeutung
Die rechtliche Bedeutung folgt insbesondere aus dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs und der strafgerichtlichen Rechtsprechung.
Voraussetzungen und Folgen
Eine besondere Garantenstellung ist grundsätzlich nicht nötig; erforderlich sind Handlungspflicht und Handlungsmöglichkeit
Beispiel
Ein Unfallzeuge leistet trotz Zumutbarkeit keine erforderliche Hilfe
Häufige Fragen
Welche Rechtsgrundlagen sind maßgeblich?
Entscheidend sind insbesondere die Vorschriften des Allgemeinen Teils des StGB sowie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Warum ist die Abgrenzung wichtig?
Von ihr hängen Tatbestand, Vorsatz, Schuld, Beteiligungsform oder die Möglichkeit einer Strafbefreiung ab.
Verwandte Begriffe
Strafrecht, Vorsatz, Tatbestand
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.