Tatbestandsmäßigkeit

Tatbestandsmäßigkeit bedeutet, dass ein konkretes Verhalten sämtliche objektiven und subjektiven Merkmale eines gesetzlichen Straftatbestands erfüllt. Die Feststellung beruht auf der Subsumtion des ermittelten Sachverhalts unter die abstrakte Strafnorm. Fehlt auch nur ein notwendiges Merkmal, ist die vollendete Tat nach diesem Tatbestand nicht gegeben; ein anderer Tatbestand oder ein Versuch kann dennoch in Betracht kommen. Tatbestandsmäßigkeit ist von Rechtswidrigkeit und Schuld zu unterscheiden.

Vom Sachverhalt zur Tatbestandsmäßigkeit

Ausgangspunkt ist ein konkreter Lebenssachverhalt. Ihm werden die Merkmale eines Straftatbestands gegenübergestellt. Bei der Subsumtion wird für jedes Merkmal geprüft, ob die festgestellten Tatsachen die gesetzliche Voraussetzung erfüllen. Nur eine vollständige Übereinstimmung führt zur Tatbestandsmäßigkeit.

Die Prüfung ist normbezogen. Dass ein Verhalten einen anderen Tatbestand erfüllt oder sozial missbilligt wird, ersetzt kein fehlendes Merkmal. Umgekehrt kann ein Vorgang mehrere Straftatbestände gleichzeitig erfüllen; ihr Verhältnis wird anschließend nach den Regeln über Gesetzeskonkurrenzen bestimmt.

Objektiver Tatbestand

Zunächst wird regelmäßig der objektive Tatbestand geprüft. Dazu gehören je nach Delikt etwa Täter, Tatobjekt, Tathandlung, Taterfolg und besondere Tatsituationen. Bei Erfolgsdelikten müssen die Handlung für den Erfolg kausal und der Erfolg dem Täter objektiv zurechenbar sein.

Normative Tatbestandsmerkmale erfordern eine Wertung. Ob eine Sache für den Täter „fremd“ ist, richtet sich etwa nach der zivilrechtlichen Eigentumslage. Das Gericht muss deshalb zunächst die tatsächlichen Grundlagen feststellen und anschließend die rechtliche Bedeutung des Merkmals bestimmen.

Subjektiver Tatbestand

Danach ist der subjektive Tatbestand zu untersuchen. Bei Vorsatzdelikten muss sich der Vorsatz grundsätzlich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen. Manche Delikte setzen darüber hinaus besondere Absichten oder Wissensmerkmale voraus.

Kennt der Täter einen zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Umstand nicht, schließt § 16 Abs. 1 StGB den Vorsatz insoweit aus. Ein solcher Tatbestandsirrtum kann die Tatbestandsmäßigkeit des Vorsatzdelikts entfallen lassen; eine ausdrücklich geregelte Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bleibt zu prüfen.

Folge eines fehlenden Merkmals

Fehlt ein objektives oder subjektives Merkmal, liegt keine vollendete Tat nach dem geprüften Tatbestand vor. Damit ist die strafrechtliche Prüfung nicht stets beendet. Je nach Sachverhalt können ein verwandter Tatbestand, eine Qualifikation, ein Auffangtatbestand oder ein strafbarer Versuch einschlägig sein.

Beim Versuch fehlt gerade die Vollendung des objektiven Tatbestands. Strafbarkeit kann dennoch eintreten, wenn der Täter Tatentschluss besitzt, unmittelbar ansetzt und der Versuch gesetzlich strafbar ist. Tatbestandsmäßigkeit der vollendeten Tat und Versuchsstrafbarkeit sind deshalb getrennt zu beurteilen.

Indizwirkung für die Rechtswidrigkeit

Bei den meisten Erfolgs- und Tätigkeitsdelikten indiziert die Tatbestandsmäßigkeit das Unrecht: Wer den Tatbestand erfüllt, handelt grundsätzlich rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit entfällt jedoch, wenn ein Rechtfertigungsgrund wie Notwehr oder rechtfertigender Notstand eingreift.

Die Indizwirkung bedeutet nicht, dass Rechtswidrigkeit Bestandteil jedes Straftatbestands wäre oder ungeprüft unterstellt werden dürfte. Sie beschreibt lediglich die systematische Regel, dass nach vollständiger Tatbestandsverwirklichung nach möglichen Rechtfertigungsgründen gefragt wird.

Abgrenzung zu Rechtswidrigkeit und Schuld

Tatbestandsmäßigkeit ist die erste Hauptstufe des üblichen Deliktsaufbaus. Auf sie folgen Rechtswidrigkeit und Schuld. Ein gerechtfertigter Täter handelt tatbestandsmäßig, aber nicht rechtswidrig. Ein schuldunfähiger Täter kann tatbestandsmäßig und rechtswidrig handeln, ohne eine schuldhafte Straftat zu begehen.

Beispiel

Für einen Diebstahl nach § 242 StGB müsste A eine fremde bewegliche Sache wegnehmen und dabei vorsätzlich sowie in rechtswidriger Zueignungsabsicht handeln. Nimmt A am Gepäckband versehentlich seinen eigenen Koffer mit, fehlt bereits das objektive Merkmal „fremd“. Nimmt er den fremden Koffer in der irrigen Annahme mit, er sei sein Eigentum, fehlt jedenfalls der Vorsatz hinsichtlich der Fremdheit. In beiden Fällen ist ein vollendeter vorsätzlicher Diebstahl nicht tatbestandsmäßig.

Häufige Fragen

Was bedeutet Subsumtion?

Subsumtion ist die methodische Zuordnung eines konkreten Sachverhalts zu den abstrakten Merkmalen einer Rechtsnorm.

Führt Tatbestandsmäßigkeit automatisch zur Strafbarkeit?

Nein. Zusätzlich müssen grundsätzlich Rechtswidrigkeit und Schuld vorliegen; außerdem können persönliche Strafaufhebungs- oder Strafausschließungsgründe zu beachten sein.

Was geschieht, wenn ein Tatbestandsmerkmal fehlt?

Dann ist die vollendete Tat nach diesem Tatbestand nicht erfüllt. Ein anderer Straftatbestand oder ein strafbarer Versuch kann dennoch zu prüfen sein.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen

Die Tatbestandsmerkmale ergeben sich aus der jeweils geprüften Strafnorm. Für Vorsatz und Tatbestandsirrtum sind insbesondere § 15 StGB und § 16 StGB maßgeblich. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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