Kumulative Kausalität

Kumulative Kausalität liegt vor, wenn mehrere voneinander unabhängige Bedingungen erst in ihrem Zusammenwirken einen tatbestandlichen Erfolg herbeiführen und keine Bedingung für sich allein dafür ausgereicht hätte. Jede einzelne Bedingung ist nach der Äquivalenztheorie ursächlich, sofern sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Die Figur betrifft die naturwissenschaftlich-logische Verknüpfung von Handlung und Erfolg; die rechtliche Verantwortlichkeit setzt daneben insbesondere objektive Zurechnung sowie Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus.

Voraussetzungen der kumulativen Kausalität

Bei einem Erfolgsdelikt muss die Handlung des Täters für den tatbestandlichen Erfolg kausal geworden sein. Nach der im Strafrecht verwendeten Bedingungstheorie ist jede Bedingung ursächlich, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Einen Überblick über diese Prüfung gibt der Beitrag zur Kausalität im Strafrecht.

Kumulative Kausalität setzt voraus, dass mindestens zwei tatsächlich gesetzte Ursachen gemeinsam wirken. Jede Ursache muss einen Beitrag zum Erfolg leisten; isoliert betrachtet wäre sie jedoch nicht hinreichend gewesen. Wird eine der Ursachen hinweggedacht, reicht der verbleibende Beitrag nicht aus und der konkrete Erfolg entfällt. Deshalb bestehen bei der Anwendung der gewöhnlichen Conditio-sine-qua-non-Formel keine Schwierigkeiten: Sämtliche Beiträge sind Ursachen.

Gemeinsame Wirksamkeit

Entscheidend ist nicht, ob die Beteiligten gemeinsam handeln oder voneinander wissen. Die Ursachen können gleichzeitig oder zeitlich versetzt gesetzt werden. Erforderlich ist aber, dass sie sich im konkreten Geschehensablauf ergänzen. Eine nur vorgestellte, tatsächlich nicht wirksam gewordene Ursache genügt nicht.

Erfolg in seiner konkreten Gestalt

Die Kausalitätsprüfung bezieht sich auf den wirklich eingetretenen Erfolg einschließlich seiner Art und seines Zeitpunkts. Es genügt daher nicht, abstrakt zu fragen, ob irgendwann ein vergleichbarer Erfolg eingetreten wäre. Maßgeblich ist, ob der konkrete Erfolg ohne den jeweils untersuchten Beitrag ausgeblieben wäre.

Abgrenzung zur alternativen Kausalität

Bei der alternativen Kausalität hätte dagegen jede von mehreren tatsächlichen Bedingungen den Erfolg für sich allein herbeigeführt. Die unveränderte Wegdenkformel würde dort zu dem unzutreffenden Ergebnis führen, keine Bedingung sei ursächlich, weil der Erfolg wegen der jeweils anderen Ursache bestehen bliebe. Bei kumulativer Kausalität ist jeder Beitrag gerade unverzichtbar; ein solcher Korrekturbedarf besteht deshalb nicht.

Kausalität und objektive Zurechnung

Die Feststellung der Kausalität beantwortet noch nicht abschließend, ob der Erfolg dem Täter strafrechtlich zugerechnet wird. Zusätzlich muss sich in dem Erfolg eine rechtlich missbilligte Gefahr verwirklicht haben, die der Täter geschaffen oder erhöht hat. Diese normative Prüfung erfolgt unter dem Gesichtspunkt der objektiven Zurechnung.

Das kann insbesondere bedeutsam werden, wenn ein Beitrag zwar naturwissenschaftlich mitwirkt, aber außerhalb des Schutzzwecks der verletzten Norm liegt oder das Risiko rechtlich erlaubt war. Die bloße Mitursächlichkeit ersetzt diese Prüfung nicht.

Subjektiver Tatbestand und Fahrlässigkeit

Bei einem Vorsatzdelikt muss sich der Vorsatz auf die wesentlichen Grundzüge des ursächlichen Verlaufs erstrecken. Unwesentliche Abweichungen vom vorgestellten Ablauf schließen den Vorsatz nicht aus. Erkennt der Täter das Zusammenwirken mit einem weiteren Beitrag nicht, ist zu prüfen, ob der tatsächliche Verlauf noch innerhalb dessen liegt, womit nach allgemeiner Lebenserfahrung zu rechnen war.

Bei einem Fahrlässigkeitsdelikt müssen unter anderem objektive Sorgfaltspflichtverletzung, Vorhersehbarkeit und Pflichtwidrigkeitszusammenhang vorliegen. Auch hier genügt Kausalität allein nicht.

Mehrere Verursacher

Setzen mehrere Personen die notwendigen Teilursachen, folgt aus der kumulativen Kausalität nicht automatisch Mittäterschaft. Ob jeder als Täter, Mittäter, Teilnehmer oder überhaupt strafbar ist, bestimmt sich nach den Regeln über Täterschaft und Teilnahme sowie nach seinem Vorsatz. Handeln die Personen unabhängig voneinander, kann jeder für den von ihm verursachten Erfolg als Nebentäter verantwortlich sein, sofern die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.

Beispiel

A und B geben dem Opfer unabhängig voneinander jeweils eine Dosis desselben Gifts. Jede Dosis allein wäre nicht tödlich; beide Dosen zusammen führen zum Tod. Denkt man die Dosis des A hinweg, überlebt das Opfer. Dasselbe gilt für die Dosis des B. Beide Giftgaben sind deshalb kausal. Ob A und B wegen eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Tötungsdelikts haften, hängt zusätzlich von ihrem Wissen, ihren Vorstellungen und der objektiven Zurechnung ab.

Nachweis der Ursächlichkeit

Im Strafverfahren muss das Gericht überzeugt sein, dass jeder angenommene Beitrag tatsächlich wirksam geworden ist und zusammen mit den anderen Bedingungen den Erfolg ausgelöst hat. Verbleiben vernünftige Zweifel an der Wirksamkeit eines Beitrags, darf seine Kausalität nicht zulasten des Angeklagten unterstellt werden. Bei medizinischen oder naturwissenschaftlich komplexen Abläufen ist regelmäßig sachverständige Aufklärung erforderlich.

Häufige Fragen

Muss jeder Beitrag allein erfolgsgeeignet sein?

Nein. Kennzeichnend ist gerade, dass kein Beitrag allein genügt, die Beiträge zusammen aber den Erfolg herbeiführen.

Sind alle kumulativ wirkenden Beiträge kausal?

Ja, sofern der konkrete Erfolg beim Wegdenken des jeweiligen Beitrags entfiele. Jeder Beitrag ist dann eine notwendige Bedingung des Erfolgs.

Begründet Kausalität automatisch Strafbarkeit?

Nein. Hinzukommen müssen insbesondere objektive Zurechnung, der erforderliche subjektive Tatbestand sowie Rechtswidrigkeit und Schuld.

Rechtsgrundlagen und weitere Informationen

Die besonderen Tatbestände des Strafgesetzbuchs setzen bei Erfolgsdelikten den ursächlichen Eintritt des jeweiligen Erfolgs voraus. Für Irrtümer über tatsächliche Umstände ist insbesondere § 16 StGB bedeutsam. Vertiefende, allgemeinverständliche Informationen zum Strafrecht bietet außerdem strafrecht-faq.de. Der Bundesgerichtshof erläutert die Bedingungstheorie und die Bedeutung mitwirkender Ursachen in seiner Rechtsprechung zur strafrechtlichen Kausalität.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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