Strafbarkeit juristischer Personen

Strafbarkeit juristischer Personen bezeichnet die Frage, ob Unternehmen, Vereine oder andere Verbände selbst wegen Straftaten verantwortlich gemacht werden können. Er ordnet eine bestimmte Fallgestaltung in das System strafrechtlicher Verantwortlichkeit ein und grenzt sie von verwandten Konstellationen ab. Seine Anwendung kann Tatbestand, Rechtsfolge oder Verfahren und damit das Ergebnis der strafrechtlichen Prüfung beeinflussen. Maßgeblich sind die gesetzlichen Vorschriften und ihre Auslegung durch Rechtsprechung und Strafrechtswissenschaft. Die Abgrenzung ist stets anhand des konkreten Sachverhalts vorzunehmen.

Rechtliche Bedeutung

Das deutsche Kernstrafrecht knüpft persönliche Strafen grundsätzlich an natürliche Personen. Gegen Verbände können jedoch insbesondere Geldbußen und Einziehungsmaßnahmen nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht verhängt werden; verantwortlich handelnde Personen bleiben individuell strafbar.

Voraussetzungen und Folgen

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Beispiel

Ein Geschäftsführer begeht zugunsten einer GmbH eine Straftat; neben seiner persönlichen Strafbarkeit kommen Verbandssanktionen gegen die GmbH in Betracht.

Häufige Fragen

Welche Bedeutung hat Strafbarkeit juristischer Personen?

Der Begriff beeinflusst die rechtliche Einordnung einer Tat, den Schuldspruch, die Strafbarkeit eines Beteiligten oder die Durchführung des Strafverfahrens.

Kommt es auf den Einzelfall an?

Ja. Entscheidend sind der konkrete Sachverhalt, die anwendbare Vorschrift und die von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Abgrenzungen.

Verwandte Begriffe

Strafrecht, Mittäterschaft, Beihilfe, Prozessrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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