Strafbarkeit juristischer Personen
Strafbarkeit juristischer Personen bezeichnet die Frage, ob ein Verband selbst wegen einer Straftat sanktioniert werden kann. Das deutsche Kernstrafrecht geht weiterhin von der persönlichen Strafbarkeit natürlicher Personen aus. Juristische Personen und Personenvereinigungen können jedoch insbesondere mit einer Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG belegt werden und Adressaten einer Einziehung sein. Davon zu trennen sind die individuelle Strafbarkeit von Organwaltern sowie die Zurechnung besonderer persönlicher Merkmale nach § 14 StGB.
Keine allgemeine Unternehmensstrafe nach dem StGB
Eine juristische Person besitzt keine natürliche Handlungs- und Schuldfähigkeit und wird nach geltendem deutschem Recht nicht wie ein Mensch wegen einer Straftat zu Freiheits- oder Geldstrafe nach dem Strafgesetzbuch verurteilt. Straftaten im Unternehmen werden deshalb zunächst den handelnden natürlichen Personen zugerechnet. Deren Verantwortlichkeit setzt sämtliche objektiven und subjektiven Merkmale des jeweiligen Delikts voraus.
Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG
§ 30 OWiG ermöglicht eine Geldbuße gegen juristische Personen und bestimmte Personenvereinigungen. Anknüpfungspunkt ist eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit einer Leitungsperson. Die Bezugstat muss entweder Pflichten verletzen, welche den Verband treffen, oder den Verband bereichert haben beziehungsweise bereichern sollen.
Erfasste Leitungspersonen
Der gesetzliche Kreis umfasst insbesondere vertretungsberechtigte Organe und Organmitglieder, Vorstände nicht rechtsfähiger Vereine, vertretungsberechtigte Gesellschafter rechtsfähiger Personengesellschaften, Generalbevollmächtigte sowie Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte und andere Personen mit Leitungs- oder Kontrollverantwortung. Nicht jede Tat eines beliebigen Mitarbeiters erfüllt daher unmittelbar § 30 OWiG.
Höhe und selbständige Festsetzung
Bei einer vorsätzlichen Straftat beträgt das gesetzliche Höchstmaß der Verbandsgeldbuße grundsätzlich zehn Millionen Euro, bei einer fahrlässigen Straftat fünf Millionen Euro. Bei einer Anknüpfungs-Ordnungswidrigkeit gelten die besonderen Vorgaben des § 30 Abs. 2 OWiG. Der wirtschaftliche Vorteil kann über § 17 Abs. 4 OWiG abgeschöpft werden, wodurch das gesetzliche Höchstmaß überschritten werden darf. Unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 OWiG ist eine selbständige Festsetzung möglich.
Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG
Unterlässt der Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig erforderliche Aufsichtsmaßnahmen, kann er nach § 130 OWiG ordnungswidrig handeln. Voraussetzung ist eine betriebsbezogene Zuwiderhandlung, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Erforderliche Maßnahmen können Auswahl, Organisation, Instruktion und Kontrolle von Aufsichtspersonen umfassen. Eine solche Aufsichtspflichtverletzung kann ihrerseits Anknüpfungstat für § 30 OWiG sein.
Individuelle Verantwortlichkeit der Organwalter
Die Verbandsgeldbuße ersetzt nicht die persönliche Strafbarkeit des Geschäftsführers, Vorstands oder sonstigen Täters. § 14 StGB kann besondere persönliche Merkmale des vertretenen Unternehmens unter seinen Voraussetzungen auf den handelnden Vertreter oder Beauftragten erstrecken. Das betrifft die Tatbestandszurechnung; Vorsatz, Fahrlässigkeit und sonstige persönliche Strafbarkeitsvoraussetzungen müssen beim Handelnden selbst vorliegen.
Keine automatische Organhaftung
Die Organstellung allein begründet weder Strafbarkeit noch Geldbuße. Erforderlich sind eine konkrete Tathandlung oder eine rechtlich relevante Pflicht zum Einschreiten, die jeweilige Schuldform und die sonstigen Voraussetzungen der angewandten Norm. Bei mehreren Verantwortungsebenen ist deshalb genau zu klären, wer welche Entscheidungs-, Organisations- oder Kontrollpflicht besaß.
Einziehung beim Verband
Hat ein Verband durch eine rechtswidrige Tat etwas erlangt, kann eine Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB in Betracht kommen. Sie dient der Abschöpfung des Erlangten und ist von der ahndenden Verbandsgeldbuße zu unterscheiden. § 30 Abs. 5 OWiG verhindert allerdings, dass wegen derselben Tat neben einer Verbandsgeldbuße nochmals eine dort bezeichnete Einziehung gegen denselben Verband angeordnet wird.
Beispiel
Der Geschäftsführer einer GmbH besticht vorsätzlich einen Amtsträger, um einen Auftrag für die Gesellschaft zu erhalten. Gegen den Geschäftsführer kommt persönliche Strafbarkeit in Betracht. Gegen die GmbH kann daneben eine Geldbuße nach § 30 OWiG festgesetzt werden, weil eine Leitungsperson eine Straftat beging, durch welche die Gesellschaft bereichert werden sollte. Beide Rechtsfolgen beruhen auf unterschiedlichen Zurechnungsgrundlagen.
Häufige Fragen
Können Unternehmen in Deutschland zu einer Geldstrafe verurteilt werden?
Nicht zu einer Geldstrafe nach dem StGB wie eine natürliche Person. Zulässig ist insbesondere eine Geldbuße gegen den Verband nach § 30 OWiG.
Haftet der Geschäftsführer automatisch für jede Straftat eines Mitarbeiters?
Nein. Seine eigene Verantwortlichkeit setzt eine persönliche Tatbeteiligung oder eine verletzte straf- beziehungsweise bußgeldbewehrte Pflicht voraus. Eine bloße Funktionsbezeichnung genügt nicht.
Ist eine Verbandsgeldbuße dasselbe wie Einziehung?
Nein. Die Geldbuße ahndet den Verband; die Einziehung schöpft grundsätzlich aus einer rechtswidrigen Tat Erlangtes ab.
Kann eine GmbH inhaftiert werden?
Nein. Freiheitsstrafen können nur gegen natürliche Personen vollstreckt werden.
Rechtsgrundlagen und weitere Informationen
Zentrale Vorschriften sind § 30 OWiG zur Verbandsgeldbuße, § 130 OWiG zur betrieblichen Aufsichtspflicht und § 14 StGB zum Handeln für einen anderen. Ergänzende strafrechtliche Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.