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Öffentlichkeitsprinzip des Bundestages

Öffentlichkeitsprinzip des Bundestages verlangt, dass die Verhandlungen des Plenums grundsätzlich öffentlich stattfinden. Es ermöglicht demokratische Kontrolle, freie Berichterstattung und nachvollziehbare politische Willensbildung. Die Öffentlichkeit kann nur nach dem im Grundgesetz vorgesehenen Verfahren mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden; über den Antrag wird nichtöffentlich beraten. Ausschusssitzungen folgen dagegen besonderen Regeln und sind nicht kraft Verfassung stets öffentlich. Sitzungspublikum besitzt kein Mitwirkungsrecht.

Rechtliche Bedeutung

Öffentliche Plenardebatten machen Argumente, Verantwortlichkeiten und Abstimmungsverhalten sichtbar. Das Prinzip gehört zur repräsentativen Demokratie. Rechtsgrundlagen und systematischen Zusammenhang zeigen Artikel 42 Absatz 1 im Grundgesetz; ergänzend erläutert das-grundgesetz.de die Verfassungsordnung. Verwandte Wörterbuchartikel sind Verfassungsrecht, Grundgesetz, Bundesstaat und Gewaltenteilung sowie Bundestag.

Abgrenzung

Die Öffentlichkeit des Plenums ist von der Veröffentlichung amtlicher Dokumente und von der Medienübertragung zu unterscheiden.

Beispiel

Bei einer sicherheitssensiblen Debatte beantragt eine qualifizierte Gruppe den Ausschluss der Öffentlichkeit. Erst nach der erforderlichen Zweidrittelentscheidung wird nichtöffentlich weiterverhandelt.

FAQ

Sind alle Ausschusssitzungen öffentlich?

Nein. Für Ausschüsse gelten die differenzierten Bestimmungen der Geschäftsordnung.

Darf jeder im Plenum sprechen?

Nein. Besucher und Presse dürfen beobachten; Rederecht besitzen nur die parlamentarisch Berechtigten.

Sind wahrheitsgetreue Berichte geschützt?

Artikel 42 Absatz 3 GG schließt Verantwortlichkeit für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen aus.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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