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Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die persönliche Identität, Selbstbestimmung und soziale Anerkennung des Menschen. Es wird aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet und ergänzt speziell geregelte Freiheitsrechte. Geschützt sind unter anderem Privat- und Intimsphäre, persönliche Ehre, Recht am eigenen Bild und Wort sowie informationelle Selbstbestimmung.

Schutzbereiche

Das Recht umfasst verschiedene Ausprägungen, darunter Selbstbewahrung, Selbstdarstellung und Selbstbestimmung. Sein Schutz passt sich neuen technischen und gesellschaftlichen Gefährdungen an.

Eingriffe und Abwägung

Das Persönlichkeitsrecht ist nicht schrankenlos. Eingriffe können durch überwiegende Rechte anderer oder öffentliche Interessen gerechtfertigt sein. Besonders häufig kollidiert es mit Meinungs- und Pressefreiheit.

Beispiel

Die Veröffentlichung privater Fotos ohne Einwilligung kann das Recht am eigenen Bild und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen.

Häufige Fragen

Gilt es auch zwischen Privaten?

Über die mittelbare Drittwirkung beeinflusst es insbesondere das Zivilrecht.

Kann Geldentschädigung verlangt werden?

Bei schweren Verletzungen kann unter besonderen Voraussetzungen ein Anspruch bestehen.

Verwandte Begriffe

Menschenwürde, informationelle Selbstbestimmung, Recht am eigenen Bild, Privatsphäre, Meinungsfreiheit

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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