Einheitsjugendstrafe

Die Einheitsjugendstrafe ist die im Jugendstrafrecht gebildete einheitliche Jugendstrafe für mehrere Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden, über die gleichzeitig entschieden wird. Anders als im allgemeinen Strafrecht werden grundsätzlich keine Einzelstrafen festgesetzt und anschließend zusammengezogen. Das Jugendgericht bestimmt vielmehr eine einheitliche Rechtsfolge unter erzieherischer Gesamtwürdigung. Dabei muss es die Persönlichkeit, den Entwicklungsstand, die Tatursachen und sämtliche abgeurteilten Taten angemessen berücksichtigen.

Rechtliche Bedeutung

Das Prinzip folgt dem erzieherischen Ansatz des Jugendgerichtsgesetzes. Die Sanktion soll als einheitliche Reaktion auf die gesamte zu beurteilende Entwicklung wirken.

Voraussetzungen und Folgen

Auch frühere noch nicht vollständig erledigte Entscheidungen können einbezogen werden. Art und Maß der neuen einheitlichen Rechtsfolge richten sich nach den Regeln des Jugendstrafrechts.

Beispiel

Ein Jugendlicher wird gleichzeitig wegen mehrerer Diebstähle und einer Sachbeschädigung abgeurteilt. Das Gericht verhängt nicht vier getrennte Strafen, sondern bildet eine einheitliche Jugendstrafe.

Häufige Fragen

Gibt es zuvor einzelne Jugendstrafen?

Bei gleichzeitiger Aburteilung wird grundsätzlich unmittelbar eine einheitliche Rechtsfolge festgesetzt.

Gilt die Regel auch für Heranwachsende?

Ja, soweit auf den Heranwachsenden Jugendstrafrecht angewandt wird.

Was steht bei der Bemessung im Vordergrund?

Maßgeblich sind die erzieherische Wirkung und eine Gesamtwürdigung von Persönlichkeit und Taten.

Weiterführende Hinweise

Im Zusammenhang stehen Strafzumessung, Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Schuld und Bewährung. Vertiefende Informationen bietet strafrecht-faq.de. Maßgeblich ist außerdem § 31 JGG.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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