Bewährung

Bewährung bezeichnet im Erwachsenenstrafrecht die Aussetzung der Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe. Die Verurteilung und die Freiheitsstrafe bleiben bestehen; der Verurteilte muss sie zunächst nicht im Strafvollzug verbüßen. § 56 StGB verlangt bei Strafen bis zu einem Jahr eine günstige Legalprognose. Bei Strafen von mehr als einem bis höchstens zwei Jahren müssen zusätzlich besondere Umstände vorliegen. Während der Bewährungszeit können Auflagen, Weisungen und Bewährungshilfe angeordnet werden.

Keine eigene Strafart

Eine „Bewährungsstrafe“ ist rechtlich keine dritte Hauptstrafe neben Freiheitsstrafe und Geldstrafe. Das Gericht verhängt eine Freiheitsstrafe und setzt nur deren Vollstreckung aus. Das Urteil enthält deshalb einen Schuldspruch und kann registerrechtliche Folgen haben. Bewährung ist von einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung zu unterscheiden.

Voraussetzungen nach § 56 StGB

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr

Bei höchstens einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne Strafvollzug keine Straftaten mehr begeht. Für diese Prognose betrachtet es insbesondere Persönlichkeit, Vorleben, Tat, Nachtatverhalten, Lebensverhältnisse und die erwartbaren Wirkungen der Aussetzung.

Mehr als ein Jahr bis zu zwei Jahren

Bei einer höheren Strafe bis einschließlich zwei Jahren reicht die günstige Prognose allein nicht. Nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit müssen besondere Umstände vorliegen. Dabei ist namentlich das Bemühen um Wiedergutmachung zu berücksichtigen. Eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren kann nach § 56 StGB nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.

Verteidigung der Rechtsordnung

Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten unterbleibt die Aussetzung trotz günstiger Prognose, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet. Das ist eine eng auszulegende Ausnahme; allgemeine Abschreckungserwägungen oder öffentliche Missbilligung allein genügen nicht.

Bewährungszeit

Das Gericht bestimmt nach § 56a StGB eine Bewährungszeit von mindestens zwei und höchstens fünf Jahren. Sie beginnt mit Rechtskraft der Entscheidung über die Aussetzung und kann innerhalb der gesetzlichen Grenzen später verkürzt oder verlängert werden. Die Bewährungszeit ist nicht mit der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe gleichzusetzen.

Auflagen, Weisungen und Bewährungshilfe

Auflagen nach § 56b StGB dienen vor allem dem Ausgleich des begangenen Unrechts, etwa durch Schadenswiedergutmachung, Zahlung oder gemeinnützige Leistung. Weisungen nach § 56c StGB sollen den Verurteilten dabei unterstützen, künftig straffrei zu leben; möglich sind etwa Melde-, Aufenthalts-, Kontakt- oder Therapieweisungen. Unzumutbare Anforderungen sind unzulässig.

Wenn dies zur Verhinderung neuer Straftaten angezeigt ist, kann das Gericht den Verurteilten der Aufsicht eines Bewährungshelfers unterstellen. Dieser unterstützt und betreut, überwacht zugleich die Erfüllung von Auflagen und Weisungen und berichtet dem Gericht über erhebliche Verstöße.

Widerruf und Straferlass

Nach § 56f StGB kann das Gericht die Aussetzung insbesondere widerrufen, wenn eine neue Straftat zeigt, dass die ursprüngliche Prognose sich nicht erfüllt hat, oder wenn gröbliche beziehungsweise beharrliche Verstöße gegen Weisungen oder Auflagen Anlass zur Besorgnis neuer Straftaten geben. Ein Widerruf ist nicht automatisch: Verlängerung der Bewährungszeit oder zusätzliche Maßnahmen können genügen.

Wird die Strafaussetzung nicht widerrufen, erlässt das Gericht die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit gemäß § 56g StGB. Der Straferlass beseitigt die Verurteilung als solche nicht.

Beispiel

Ein Ersttäter wird zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gericht bejaht wegen stabiler Arbeit, Schadenswiedergutmachung und glaubhafter Verhaltensänderung eine günstige Prognose und besondere Umstände. Es setzt die Vollstreckung für drei Jahre aus, ordnet Schadenswiedergutmachung an und erteilt eine Kontaktweisung. Ein bloß geringfügiger Verstoß führt nicht ohne Weiteres zum Widerruf.

Häufige Fragen

Ist Bewährung ein Freispruch?

Nein. Die Verurteilung und die verhängte Freiheitsstrafe bleiben bestehen.

Führt jede neue Straftat zum Widerruf?

Nein. Entscheidend ist, ob die neue Tat die günstige Prognose widerlegt; zudem prüft das Gericht mildere Maßnahmen.

Wie lang dauert die Bewährungszeit?

Nach § 56a StGB grundsätzlich mindestens zwei und höchstens fünf Jahre.

Rechtsgrundlagen und Vertiefung

Zentral sind § 56 StGB, § 56a StGB, § 56b StGB, § 56c StGB, § 56f StGB und § 56g StGB. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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