Enterbung

Enterbung ist der Ausschluss eines gesetzlichen Erben von der Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen. Der Erblasser kann dazu im Testament oder Erbvertrag ausdrücklich bestimmen, dass eine Person nicht Erbe werden soll, oder sein Vermögen vollständig anderen Erben zuweisen. Nahe Angehörige verlieren dadurch zwar ihre Erbenstellung, können aber häufig weiterhin den Pflichtteil als Geldanspruch verlangen. Dessen Entziehung ist nur aus eng begrenzten gesetzlichen Gründen möglich.

Ausdrückliche und mittelbare Enterbung

Eine Enterbung kann ausdrücklich erklärt werden. Sie kann sich auch daraus ergeben, dass der Erblasser andere Personen als alleinige Erben einsetzt und damit gesetzliche Erben übergeht. Maßgeblich ist der durch Auslegung zu ermittelnde Wille.

Folgen für den Pflichtteil

Pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge, Ehegatten und gegebenenfalls Eltern erhalten trotz Enterbung grundsätzlich die Hälfte des Werts ihres gesetzlichen Erbteils. Nur eine wirksame Pflichtteilsentziehung oder ein notarieller Verzicht beseitigt diesen Anspruch.

Beispiel

Ein verwitweter Vater setzt im Testament ausschließlich einen Freund zum Erben ein. Sein einziges Kind ist damit enterbt, kann aber grundsätzlich den Pflichtteil vom eingesetzten Erben verlangen.

Häufige Fragen

Muss die Enterbung begründet werden?

Nein. Für den bloßen Ausschluss von der Erbfolge ist grundsätzlich keine Begründung erforderlich.

Kann man jemanden vollständig von jedem Anspruch ausschließen?

Bei Pflichtteilsberechtigten nur unter besonderen Voraussetzungen, etwa durch notariellen Verzicht oder gesetzlich zulässige Pflichtteilsentziehung.

Verwandte Begriffe

Testament, Erbvertrag, Pflichtteil, Erbfolge, Erbe.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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