Leistungsfähigkeit
Leistungsfähigkeit bezeichnet im Unterhaltsrecht die wirtschaftliche Möglichkeit des Pflichtigen, Unterhalt zu zahlen, ohne seinen eigenen notwendigen oder angemessenen Lebensbedarf zu gefährden. Sie ist neben der Bedürftigkeit des Berechtigten eine zentrale Voraussetzung der Unterhaltspflicht. Maßgeblich sind bereinigtes Einkommen, verwertbares Vermögen, vorrangige Pflichten und der jeweilige Selbstbehalt. Gegenüber minderjährigen Kindern können gesteigerte Erwerbs- und Verwertungsobliegenheiten bestehen.
Einkommen und Belastungen
Ausgangspunkt sind sämtliche unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte. Anerkennungsfähige Steuern, Vorsorgeaufwendungen, berufsbedingte Kosten und Schulden können abzuziehen sein.
Fiktives Einkommen
Wer seine Erwerbsmöglichkeiten schuldhaft nicht ausschöpft, kann so behandelt werden, als erziele er ein zumutbar erreichbares Einkommen.
Beispiel
Liegt das bereinigte Einkommen nach Abzug des Kindesunterhalts unter dem notwendigen Selbstbehalt, kann ein Mangelfall vorliegen.
Häufige Fragen
Muss Vermögen eingesetzt werden?
Je nach Unterhaltsverhältnis kann auch Vermögenseinsatz verlangt werden; Grenzen sind im Einzelfall zu prüfen.
Was gilt bei mehreren Berechtigten?
Dann bestimmen gesetzliche Rangfolgen und die vorhandene Verteilungsmasse die Ansprüche.
Verwandte Begriffe
Barunterhalt, Kindesunterhalt, Unterhaltsanspruch.
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