Pflichtteil
Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Geldanspruch bestimmter naher Angehöriger, die durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich Abkömmlinge, der Ehegatte und unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern des Erblassers. Der Anspruch richtet sich gegen den Erben und beträgt die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsberechtigte wird dadurch nicht selbst Erbe und erhält keinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen.
Entstehung und Berechnung
Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall. Für seine Höhe werden der Bestand und der Wert des Nachlasses sowie die gesetzliche Erbquote ermittelt. Der Berechtigte kann vom Erben Auskunft und unter Umständen die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses verlangen.
Pflichtteilsergänzung
Bestimmte Schenkungen des Erblassers können den Anspruch erhöhen. Je länger die Schenkung zurückliegt, desto geringer wird sie grundsätzlich berücksichtigt. Besonderheiten gelten unter anderem bei Zuwendungen an Ehegatten.
Beispiel
Ein verwitweter Erblasser setzt im Testament nur eines seiner zwei Kinder zum Erben ein. Das andere Kind kann grundsätzlich einen Pflichtteil in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils verlangen.
Häufige Fragen
Kann der Pflichtteil entzogen werden?
Nur aus eng begrenzten, gesetzlich geregelten Gründen. Eine bloße familiäre Entfremdung genügt nicht.
Kann man auf den Pflichtteil verzichten?
Ja. Ein Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten des Erblassers bedarf grundsätzlich notarieller Beurkundung.
Verwandte Begriffe
Testament, Berliner Testament, Erbe, Erbvertrag, Erbschein.
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