Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand verheirateter Ehegatten, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. Das Vermögen beider Ehegatten bleibt während der Ehe grundsätzlich getrennt; auch später erworbene Gegenstände werden nicht automatisch gemeinschaftliches Eigentum. Endet der Güterstand, wird jedoch der während seiner Dauer erzielte Vermögenszuwachs verglichen und grundsätzlich durch den Zugewinnausgleich hälftig ausgeglichen. Für Verfügungen über bestimmtes Vermögen bestehen besondere Beschränkungen.

Getrennte Vermögen

Jeder Ehegatte behält sein eigenes Vermögen, verwaltet es grundsätzlich selbst und haftet nicht allein wegen der Ehe für die Schulden des anderen. Gemeinschaftliches Eigentum entsteht nur durch gesonderten Erwerb, etwa beim gemeinsamen Hauskauf.

Ende des Güterstands

Die Zugewinngemeinschaft endet insbesondere durch Scheidung, Tod oder ehevertraglichen Wechsel des Güterstands. Bei Scheidung erfolgt der Ausgleich regelmäßig durch eine Geldforderung; beim Tod gelten erbrechtliche Besonderheiten.

Beispiel

Ein Ehegatte besitzt bei Eheschließung 20.000 Euro und bei Zustellung des Scheidungsantrags 100.000 Euro. Sein Zugewinn beträgt vereinfacht 80.000 Euro, vorbehaltlich Wertanpassungen und privilegierten Erwerbs.

Häufige Fragen

Gehört während der Ehe alles beiden zur Hälfte?

Nein. Die Zugewinngemeinschaft ist grundsätzlich eine Gütertrennung mit Ausgleich des Vermögenszuwachses am Ende.

Kann der Güterstand geändert werden?

Ja. Ehegatten können durch notariellen Ehevertrag insbesondere Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren.

Verwandte Begriffe

Zugewinnausgleich, Ehevertrag, Scheidung, Anfangsvermögen, Endvermögen.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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