Erbfolge

Erbfolge bezeichnet den Übergang des Vermögens eines Verstorbenen auf einen oder mehrere Erben. Sie tritt mit dem Tod kraft Gesetzes ein. Wer Erbe wird, bestimmt sich vorrangig nach einem wirksamen Testament oder Erbvertrag; fehlt eine Verfügung von Todes wegen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Der Erbe übernimmt grundsätzlich den gesamten Nachlass mit Rechten und Verbindlichkeiten. Bei mehreren Erben entsteht eine Erbengemeinschaft.

Gewillkürte Erbfolge

Durch Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser Erben bestimmen und von der gesetzlichen Reihenfolge abweichen. Grenzen ergeben sich insbesondere aus Formvorschriften, Testierfähigkeit und dem Pflichtteilsrecht.

Gesetzliche Erbfolge

Ohne wirksame Verfügung erben Verwandte nach Ordnungen sowie der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner. Nähere Verwandte einer Ordnung schließen entferntere grundsätzlich aus. Die Quote des Ehegatten hängt unter anderem vom Güterstand ab.

Beispiel

Ein unverheirateter Erblasser hinterlässt zwei Kinder und kein Testament. Beide Kinder werden nach gesetzlicher Erbfolge grundsätzlich je zur Hälfte Erben.

Häufige Fragen

Muss ein Erbe die Erbschaft annehmen?

Sie fällt zunächst automatisch an, kann aber innerhalb der gesetzlichen Frist ausgeschlagen werden.

Was weist die Erbenstellung nach?

Je nach Fall etwa ein Erbschein oder eine öffentliche Verfügung von Todes wegen mit Eröffnungsprotokoll.

Verwandte Begriffe

Testament, Erbvertrag, Erbengemeinschaft, Erbschein, Pflichtteil.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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