Testamentsvollstrecker
Der Testamentsvollstrecker ist eine vom Erblasser eingesetzte Person, die dessen letztwillige Anordnungen ausführt und den Nachlass nach den Vorgaben des Testaments oder Erbvertrags verwaltet. Während der Testamentsvollstreckung kann der Erbe über die der Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände grundsätzlich nicht selbst verfügen. Aufgabe, Befugnisse und Dauer richten sich nach der letztwilligen Verfügung und ergänzend nach dem Gesetz. Der Testamentsvollstrecker muss den Nachlass ordnungsgemäß verwalten und den Erben Rechenschaft geben.
Einsetzung und Annahme
Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker selbst bestimmen oder die Auswahl einem Dritten beziehungsweise dem Nachlassgericht überlassen. Das Amt beginnt grundsätzlich mit der Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht.
Aufgaben und Haftung
Typische Aufgaben sind die Sicherung des Nachlasses, Begleichung von Verbindlichkeiten, Erfüllung von Vermächtnissen und die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. Bei schuldhafter Pflichtverletzung haftet der Testamentsvollstrecker für den entstandenen Schaden.
Beispiel
Der Erblasser bestimmt, dass ein Testamentsvollstrecker das Vermögen verwertet, Schulden bezahlt und den verbleibenden Nachlass nach festen Quoten unter den Kindern verteilt.
Häufige Fragen
Muss der Testamentsvollstrecker Erbe sein?
Nein. Das Amt kann grundsätzlich auch einer außenstehenden geeigneten Person übertragen werden.
Erhält er eine Vergütung?
Ja, eine angemessene Vergütung kann verlangt werden, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat.
Verwandte Begriffe
Testament, Erbvertrag, Nachlass, Erbengemeinschaft, Vermächtnis.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.