Erbvertrag
Der Erbvertrag ist eine vertragliche Verfügung von Todes wegen, in der mindestens eine Partei verbindliche erbrechtliche Anordnungen trifft. Anders als ein einseitiges Testament kann er vertragsmäßige Verfügungen grundsätzlich nicht frei widerrufen. Er eignet sich insbesondere für verbindliche Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen und bedarf notarieller Beurkundung bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit der Vertragsparteien. Neben bindenden können im selben Dokument auch einseitige, grundsätzlich widerrufliche Verfügungen enthalten sein.
Inhalt und Form
Vertragsmäßig angeordnet werden können insbesondere Erbeinsetzung, Vermächtnis und Auflage. Der Vertrag muss vor einem Notar geschlossen werden. Stellvertretung bei der Errichtung ist grundsätzlich ausgeschlossen, weil die Erklärung höchstpersönlich ist.
Bindungswirkung
Die Bindung beschränkt die spätere Testierfreiheit, hindert den Erblasser aber grundsätzlich nicht daran, zu Lebzeiten über sein Vermögen zu verfügen. Beeinträchtigende Schenkungen können nach dem Erbfall unter besonderen Voraussetzungen zurückgefordert werden.
Beispiel
Ein Unternehmer setzt seinen Sohn erbvertraglich zum Nachfolger ein. Eine spätere abweichende Erbeinsetzung in einem Testament ist insoweit grundsätzlich unwirksam, wenn die vertragsmäßige Verfügung bindend bleibt.
Häufige Fragen
Kann ein Erbvertrag aufgehoben werden?
Ja, insbesondere durch einen formgerechten Aufhebungsvertrag oder aufgrund vertraglich vorbehaltener Rücktrittsrechte.
Ist ein Erbvertrag dasselbe wie ein Berliner Testament?
Nein. Das Berliner Testament ist eine Gestaltung des gemeinschaftlichen Testaments von Ehegatten oder Lebenspartnern.
Verwandte Begriffe
Testament, Berliner Testament, Erbfolge, Vermächtnis, Pflichtteil.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.