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Anspruch

Ein Anspruch ist nach § 194 Abs. 1 BGB das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Er richtet sich gegen einen bestimmten Anspruchsgegner und beruht auf einer gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Anspruchsgrundlage. Juristisch wird geprüft, ob der Anspruch entstanden, später erloschen und gegenwärtig durchsetzbar ist. Einwendungen verhindern oder beseitigen den Anspruch unabhängig von ihrer Geltendmachung; Einreden geben dem Schuldner dagegen ein Leistungsverweigerungsrecht. Vom Anspruch sind Gestaltungsrechte zu unterscheiden.

Legaldefinition und Struktur

Der Anspruch verbindet einen Berechtigten mit einem Verpflichteten und hat eine konkrete Leistung zum Gegenstand. Diese kann in Zahlung, Übergabe, Herausgabe, Handlung oder Unterlassung bestehen. Die Anspruchsgrundlage legt Voraussetzungen und Rechtsfolge fest, etwa ein Vertrag, § 812 BGB oder § 823 BGB.

Prüfungsschema

Anspruch entstanden?

Zunächst müssen alle Tatbestandsmerkmale der Anspruchsgrundlage vorliegen. Beim Kaufpreisanspruch sind dies insbesondere ein wirksamer Kaufvertrag und die Stellung des Anspruchsgegners als Käufer. Rechtshindernde Einwendungen wie Geschäftsunfähigkeit, Formnichtigkeit oder ein wirksames gesetzliches Verbot können die Entstehung verhindern.

Anspruch erloschen?

Ein entstandener Anspruch kann später untergehen, vor allem durch Erfüllung, Aufrechnung, Erlass oder wirksamen Rücktritt mit Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis. Solche rechtsvernichtenden Einwendungen wirken grundsätzlich unabhängig davon, ob sich der Schuldner ausdrücklich auf sie beruft.

Anspruch durchsetzbar?

Schließlich ist zu prüfen, ob Einreden entgegenstehen. Beispiele sind die Verjährung, ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrags. Der Anspruch besteht fort, kann aber bei wirksam erhobener Einrede vorübergehend oder dauerhaft nicht durchgesetzt werden.

Einwendung und Einrede

Einwendungen wirken kraft Gesetzes: Das Gericht muss festgestellte Tatsachen berücksichtigen, auch wenn der Schuldner die Rechtsfolge nicht ausdrücklich benennt. Eine Einrede setzt dagegen grundsätzlich voraus, dass der Berechtigte sie geltend macht. Die Unterscheidung ist für Darlegung, Prozessführung und freiwillige Leistung entscheidend.

Fälligkeit

Ein Anspruch kann bereits entstanden, aber noch nicht fällig sein. Vor Fälligkeit darf der Gläubiger die Leistung grundsätzlich nicht verlangen. Fälligkeit ist deshalb Teil der Durchsetzbarkeitsprüfung, darf aber nicht mit Entstehung oder Verjährungsbeginn gleichgesetzt werden.

Abgrenzung zum Gestaltungsrecht

Ein Gestaltungsrecht verändert durch einseitige Erklärung unmittelbar eine Rechtslage. Anfechtung, Kündigung und Rücktritt sind daher keine Ansprüche: Ihr Inhaber verlangt nicht erst ein Tun oder Unterlassen, sondern bewirkt die Rechtsänderung selbst. Aus der Gestaltung können anschließend neue Ansprüche entstehen, etwa Rückgewähransprüche.

Beispiel

V verkauft K ein Buch für 30 Euro. V hat aus § 433 Abs. 2 BGB einen Kaufpreisanspruch. Zahlt K, erlischt er durch Erfüllung. Ist die Forderung verjährt und erhebt K die Einrede, bleibt sie bestehen, ist aber nicht mehr durchsetzbar.

Häufige Fragen

Ist jedes Recht ein Anspruch?

Nein. Eigentum, Gestaltungsrechte und Zuständigkeiten sind Rechte, aber keine Ansprüche im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB.

Muss das Gericht Verjährung selbst beachten?

Nein. Der Schuldner muss die Einrede grundsätzlich erheben.

Kann ein Anspruch ohne Vertrag entstehen?

Ja. Gesetzliche Ansprüche entstehen etwa aus Delikt, Bereicherung oder Geschäftsführung ohne Auftrag.

Weiterführende Quellen

Die Legaldefinition enthält § 194 BGB; die Wirkung der Verjährung regelt § 214 BGB. Weitere Grundlagen erläutert zivilrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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