Beleidigung

Beleidigung ist die vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung eines anderen Menschen, die dessen persönliche Ehre verletzt. Sie kann durch Worte, Gesten, Bilder oder schlüssiges Verhalten erfolgen und gegenüber dem Betroffenen oder einem Dritten geäußert werden. Der Tatbestand des § 185 StGB schützt den personalen Achtungsanspruch. Ob eine Äußerung strafbar ist, hängt wesentlich von Bedeutung, Kontext, Begleitumständen und der Abwägung mit der Meinungsfreiheit ab.

Äußerung und Kontext

Nicht jede unhöfliche oder verletzende Aussage erfüllt den Tatbestand. Entscheidend ist der objektive Sinn aus Sicht eines verständigen Empfängers. Bei mehrdeutigen Äußerungen müssen straflose Deutungen sorgfältig ausgeschlossen werden.

Meinungsfreiheit und Rechtfertigung

Werturteile werden durch die Meinungsfreiheit geschützt, sind aber nicht grenzenlos zulässig. Bei Formalbeleidigung, Schmähung oder Angriffen auf die Menschenwürde kann die Abwägung anders ausfallen. Berechtigte Interessen können ebenfalls zu berücksichtigen sein.

Beispiel

Ein Täter beschimpft einen anderen gezielt mit einem herabsetzenden Schimpfwort, um dessen persönliche Würde anzugreifen. Darin kann eine Beleidigung liegen.

Häufige Fragen

Wird jede Beleidigung automatisch verfolgt?

Grundsätzlich ist ein Strafantrag erforderlich, sofern nicht ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

Ist Kritik an Amtsträgern stets strafbar?

Nein. Auch scharfe Kritik kann geschützt sein; entscheidend sind Inhalt, Form und Kontext.

Verwandte Begriffe

Meinungsfreiheit, Menschenwürde, üble Nachrede, Verleumdung, Strafantrag.

Weitere strafrechtliche Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Verjährung im Strafrecht

    Verjährung im Strafrecht bedeutet, dass eine Tat nach Ablauf gesetzlich bestimmter Fristen nicht mehr geahndet oder eine rechtskräftig verhängte Sanktion nicht mehr vollstreckt werden darf. Das Gesetz unterscheidet deshalb Verfolgungsverjährung nach §§ 78 bis 78c StGB und Vollstreckungsverjährung nach §§ 79 bis 79b StGB. Fristdauer und Fristbeginn folgen unterschiedlichen Regeln. Ruhen und Unterbrechung können den…

  • Urkundendelikte

    Urkundendelikte sind Straftaten, die die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechts- und Beweisverkehrs schützen. Zu ihnen gehören insbesondere die Urkundenfälschung nach § 267 StGB, die Fälschung technischer Aufzeichnungen und beweiserheblicher Daten, die mittelbare Falschbeurkundung sowie die Urkundenunterdrückung. Geschützt wird je nach Tatbestand insbesondere das Vertrauen in die Echtheit und Beweisfunktion von Urkunden und vergleichbaren Beweismitteln. Die…

  • |

    Zivilbevölkerung im humanitären Völkerrecht

    Zivilbevölkerung im humanitären Völkerrecht ist die Gesamtheit der Personen, die nicht Angehörige der Streitkräfte oder sonst Kombattanten sind. Sie darf weder als solche noch durch unterschiedslose Angriffe zum Ziel gemacht werden. Konfliktparteien müssen zwischen militärischen Zielen und zivilen Personen sowie Objekten unterscheiden, Vorsichtsmaßnahmen treffen und unverhältnismäßige Begleitschäden vermeiden. Einzelne Zivilpersonen verlieren den unmittelbaren Angriffsschutz nur…

  • Führungsaufsicht

    Führungsaufsicht ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung, die einen Verurteilten nach oder neben einer strafrechtlichen Sanktion staatlicher Betreuung und Kontrolle unterstellt. Sie kann durch gerichtliche Anordnung oder kraft Gesetzes eintreten. Aufsichtsstelle und Bewährungshelfer begleiten die Lebensführung; das Gericht kann bestimmte Weisungen erteilen. Die Maßregel soll die Wiedereingliederung fördern und zugleich der Gefahr weiterer Straftaten…

  • Tötungsdelikte

    Tötungsdelikte sind Straftaten, deren tatbestandlicher Erfolg im Tod eines Menschen liegt oder die einen solchen Erfolg anstreben. Das StGB unterscheidet insbesondere Mord, Totschlag, minder schweren Fall des Totschlags, Tötung auf Verlangen, fahrlässige Tötung und besondere Delikte zum Schutz Neugeborener oder suizidgefährdeter Personen. Zentral sind Beginn und Ende menschlichen Lebens, Kausalität, objektive Zurechnung, Vorsatz oder Fahrlässigkeit,…

  • Tatentschluss

    Tatentschluss ist der auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale gerichtete Vorsatz des Täters beim Versuch; erforderliche besondere subjektive Merkmale müssen hinzukommen. Der Täter muss sich einen Sachverhalt vorstellen, der bei tatsächlicher Umsetzung einen Straftatbestand erfüllen würde. Eine bloße Tatneigung oder Erwägung genügt nicht. Bedingter Vorsatz reicht grundsätzlich aus, soweit das jeweilige Delikt keine Absicht oder…

Ein Kommentar

Die Kommentare sind geschlossen.