Beleidigung
Beleidigung ist die vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung eines anderen Menschen, die dessen persönliche Ehre verletzt. Sie kann durch Worte, Gesten, Bilder oder schlüssiges Verhalten erfolgen und gegenüber dem Betroffenen oder einem Dritten geäußert werden. Der Tatbestand des § 185 StGB schützt den personalen Achtungsanspruch. Ob eine Äußerung strafbar ist, hängt wesentlich von Bedeutung, Kontext, Begleitumständen und der Abwägung mit der Meinungsfreiheit ab.
Äußerung und Kontext
Nicht jede unhöfliche oder verletzende Aussage erfüllt den Tatbestand. Entscheidend ist der objektive Sinn aus Sicht eines verständigen Empfängers. Bei mehrdeutigen Äußerungen müssen straflose Deutungen sorgfältig ausgeschlossen werden.
Meinungsfreiheit und Rechtfertigung
Werturteile werden durch die Meinungsfreiheit geschützt, sind aber nicht grenzenlos zulässig. Bei Formalbeleidigung, Schmähung oder Angriffen auf die Menschenwürde kann die Abwägung anders ausfallen. Berechtigte Interessen können ebenfalls zu berücksichtigen sein.
Beispiel
Ein Täter beschimpft einen anderen gezielt mit einem herabsetzenden Schimpfwort, um dessen persönliche Würde anzugreifen. Darin kann eine Beleidigung liegen.
Häufige Fragen
Wird jede Beleidigung automatisch verfolgt?
Grundsätzlich ist ein Strafantrag erforderlich, sofern nicht ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.
Ist Kritik an Amtsträgern stets strafbar?
Nein. Auch scharfe Kritik kann geschützt sein; entscheidend sind Inhalt, Form und Kontext.
Verwandte Begriffe
Meinungsfreiheit, Menschenwürde, üble Nachrede, Verleumdung, Strafantrag.
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