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Privatklageverfahren

Privatklageverfahren ist ein Strafverfahren, in dem der Verletzte bestimmte, gesetzlich bezeichnete Delikte grundsätzlich ohne Anklage der Staatsanwaltschaft vor Gericht verfolgen kann. Es betrifft vor allem leichtere Straftaten aus dem persönlichen Lebensbereich, etwa Beleidigung oder Hausfriedensbruch. Häufig muss zuvor ein erfolgloser Sühneversuch durchgeführt werden. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren bei öffentlichem Interesse übernehmen. Der Privatkläger trägt besondere Darlegungs-, Vorschuss- und Kostenrisiken und hat eine parteiähnliche Stellung.

Rechtliche Bedeutung

Die Privatklage durchbricht das staatliche Anklagemonopol in eng begrenzten Fällen und überträgt die Initiative auf den Verletzten.

Voraussetzungen und Folgen

Zulässig sind nur die in § 374 StPO aufgeführten Delikte. Antrag, Fristen, Sühneversuch und Kostenvorschuss müssen beachtet werden.

Beispiel

Nach einer behaupteten Beleidigung erhebt der Verletzte nach erfolgloser Schlichtung Privatklage beim Amtsgericht, weil die Staatsanwaltschaft kein öffentliches Interesse annimmt.

Häufige Fragen

Ist jede Straftat privatklagefähig?

Nein. Nur die gesetzlich abschließend bezeichneten Delikte können so verfolgt werden.

Braucht der Privatkläger einen Anwalt?

Nicht immer, anwaltliche Unterstützung ist wegen Form- und Kostenrisiken aber oft sinnvoll.

Kann die Staatsanwaltschaft eingreifen?

Ja. Sie kann die Verfolgung übernehmen, wenn ein öffentliches Interesse besteht.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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