Sachrüge
Die Sachrüge ist eine Form der Revisionsbegründung im Strafverfahren, mit der beanstandet wird, dass das angefochtene Urteil materielles Recht verletzt. Sie eröffnet dem Revisionsgericht die Prüfung, ob die schriftlichen Urteilsgründe die Verurteilung oder den Rechtsfolgenausspruch rechtlich tragen. Eine nähere Begründung ist grundsätzlich nicht erforderlich; die allgemeine Rüge der Verletzung sachlichen Rechts genügt. Neue Tatsachen oder eine eigene Beweiswürdigung können damit jedoch nicht eingeführt werden.
Rechtliche Bedeutung
Geprüft werden insbesondere Subsumtion, Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit der Feststellungen sowie Rechtsfehler der Beweiswürdigung.
Voraussetzungen und Folgen
Die Revision muss die Sachrüge form- und fristgerecht erheben. Das Revisionsgericht kontrolliert Rechtsfehler, führt aber keine neue Tatsachenverhandlung durch.
Beispiel
Das Urteil stellt nicht fest, wodurch der Angeklagte den gesetzlichen Tatbestand erfüllt haben soll. Mit der Sachrüge kann geltend gemacht werden, dass die Feststellungen den Schuldspruch nicht tragen.
Häufige Fragen
Müssen einzelne Paragrafen genannt werden?
Nein. Die allgemeine Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts genügt grundsätzlich.
Werden Zeugen erneut gehört?
Nein. Das Revisionsgericht prüft regelmäßig nur das schriftliche Urteil.
Erfasst die Sachrüge auch die Strafe?
Ja. Auch Rechtsfehler bei der Strafzumessung können überprüft werden.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.