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Freizügigkeit nach der EMRK

Freizügigkeit nach der EMRK umfasst insbesondere das Recht eines rechtmäßig in einem Staat anwesenden Menschen, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz zu wählen, sowie das Recht, jedes Land einschließlich des eigenen zu verlassen. Diese Garantien stehen in Artikel 2 des vierten Zusatzprotokolls. Artikel 3 schützt den Staatsangehörigen vor Ausweisung aus seinem Staat und vor Verweigerung der Einreise. Die Rechte sind von unionsrechtlicher Freizügigkeit und einem allgemeinen Einwanderungsrecht zu unterscheiden.

Bewegungsfreiheit und zulässige Beschränkungen

Für Bewegungsfreiheit und Ausreise können gesetzliche, legitime und erforderliche Beschränkungen vorgesehen sein. Das Zusatzprotokoll garantiert dagegen kein allgemeines Recht, in jeden fremden Staat einzureisen. Für eine Beschwerde sind die konkrete Garantie und die Bindung des Staats an das Protokoll maßgeblich.

Beispiel

Ein Bürger darf wegen eines behördlichen Reiseverbots seinen Wohnort nicht verlassen. Er prüft zunächst Rechtsgrundlage, Zweck und Verhältnismäßigkeit. Geht die Beschränkung in eine Freiheitsentziehung über, ist zusätzlich Artikel 5 EMRK zu untersuchen.

FAQ

Gilt das Recht nur für Staatsangehörige?

Die innerstaatliche Bewegungsfreiheit schützt grundsätzlich jeden rechtmäßig Anwesenden.

Darf jeder in jeden Staat einreisen?

Das folgt aus dieser Garantie nicht. Für die Einreise in den eigenen Staat gilt ein besonderer Schutz.

Ist ein Reiseverbot automatisch Freiheitsentziehung?

Nein. Intensität, Dauer und konkrete Ausgestaltung sind entscheidend.

Verwandte Begriffe

Freizügigkeit · Freiheitsentziehung · Recht auf Freiheit und Sicherheit · Autonome Begriffe der EMRK · Zulässigkeitsentscheidung des EGMR

Quellen und weiterführende Informationen

Innerstaatliche Freizügigkeit nach dem vierten Zusatzprotokoll · Allgemeine Informationen zur EMRK

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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