Überschuss der zulässigen Fangmenge
Überschuss der zulässigen Fangmenge ist im Seevölkerrecht der Teil einer erlaubten Entnahmemenge lebender Ressourcen, den der Küstenstaat in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone mangels eigener Fangkapazität nicht ausschöpfen kann. Artikel 62 des Seerechtsübereinkommens verpflichtet ihn, anderen Staaten unter geregelten Bedingungen Zugang dazu zu gewähren. Besondere Teilnahmerechte können Binnenstaaten und geographisch benachteiligten Staaten zustehen. Der Überschuss erlaubt keine zusätzliche Entnahme oberhalb der zulässigen Gesamtmenge und begründet keine schrankenlose Fischereifreiheit für fremde Schiffe.
Zugang durch Vereinbarungen
Zulässige Gesamtfangmenge und eigene Fangkapazität müssen getrennt bestimmt werden. Einzelheiten des ausländischen Zugangs werden vereinbart. Für die besonderen Rechte nach den Artikeln 69 und 70 enthält Artikel 71 eine Ausnahme bei weitestgehender wirtschaftlicher Abhängigkeit des Küstenstaats von seinen lebenden Ressourcen.
Beispiel
Von einer zulässigen Fangmenge von 50.000 Tonnen kann der Küstenstaat 35.000 Tonnen selbst nutzen. Der Zugang zum Überschuss von 15.000 Tonnen ist unter den völkerrechtlichen Bedingungen zu regeln.
FAQ
Darf der Überschuss zusätzlich zur Gesamtmenge gefangen werden?
Nein. Er ist bereits Teil dieser Gesamtmenge.
Besteht Zugang ohne Bedingungen?
Nein, die vorgeschriebenen Regelungen und Vereinbarungen sind zu beachten.
Sind Binnenstaaten zu berücksichtigen?
Ja, unter den besonderen Voraussetzungen des Artikels 69.
Verwandte Begriffe
Seevölkerrecht · Territorialgewässer · Ausschließliche Wirtschaftszone · Festlandsockel · Hohe See
Quellen und weiterführende Informationen
Seerechtsübereinkommen, amtlicher Text · Artikel 25 GG und Völkerrecht
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.