Fangkapazität des Küstenstaats
Fangkapazität des Küstenstaats bezeichnet im Seevölkerrecht dessen Fähigkeit, die zulässige Fangmenge lebender Ressourcen in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone selbst auszuschöpfen. Nach Artikel 62 des Seerechtsübereinkommens legt der Küstenstaat diese Kapazität fest. Kann er die gesamte zulässige Fangmenge nicht fangen, muss er anderen Staaten unter den vorgesehenen Bedingungen Zugang zum verbleibenden Überschuss gewähren. Fangkapazität und zulässige Fangmenge sind verschiedene Größen: Die erste betrifft die Nutzungsmöglichkeiten, die zweite die rechtlich erlaubte Entnahme.
Kapazität und Zugang zum Überschuss
Zugang wird durch Abkommen oder andere Vereinbarungen und unter den einschlägigen Bedingungen geregelt. Die Erhaltungsvorgaben des Artikels 61 bleiben maßgeblich. Wirtschaftliche Interessen und die besonderen Regeln für Binnenstaaten sowie geographisch benachteiligte Staaten sind zu berücksichtigen.
Beispiel
Eine Wirtschaftszone erlaubt den Fang von 100.000 Tonnen einer Ressource. Kann der Küstenstaat selbst nur 70.000 Tonnen nutzen, ist der Zugang anderer Staaten zum verbleibenden Überschuss nach Artikel 62 zu regeln.
FAQ
Ist Fangkapazität eine Fangquote?
Nein. Sie bezeichnet die eigene Fähigkeit zur Nutzung.
Dürfen ausländische Fischer sofort frei fischen?
Nein. Der Zugang unterliegt Vereinbarungen und den vorgesehenen Bedingungen.
Entfallen dadurch Erhaltungspflichten?
Nein. Die zulässige Fangmenge bleibt die Obergrenze.
Verwandte Begriffe
Seevölkerrecht · Territorialgewässer · Ausschließliche Wirtschaftszone · Festlandsockel · Hohe See
Quellen und weiterführende Informationen
Seerechtsübereinkommen, amtlicher Text · Artikel 25 GG und Völkerrecht
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.