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Zulässigkeitsentscheidung des EGMR

Die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR klärt, ob eine Individualbeschwerde die Voraussetzungen der Artikel 34 und 35 EMRK erfüllt. Geprüft werden insbesondere Opfereigenschaft, innerstaatliche Rechtsbehelfe, Viermonatsfrist, Zuständigkeit, fehlende offensichtliche Unbegründetheit und weitere Ausschlussgründe. Die Entscheidung kann getrennt vom Urteil oder mit der Begründetheit verbunden ergehen. Eine endgültige Unzulässigkeitsentscheidung beendet das Straßburger Verfahren und ist grundsätzlich nicht mit einem Rechtsmittel angreifbar.

Rechtliche Einordnung

Die Zulässigkeitsprüfung filtert Beschwerden, bevor der Gerichtshof eine verbindliche Sachentscheidung über eine Konventionsverletzung trifft.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Voraussetzungen

Der Beschwerdeführer muss sämtliche positiven und negativen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen und die maßgeblichen Tatsachen ausreichend belegen.

Rechtsfolgen

Zulässige Beschwerden werden sachlich geprüft; eine endgültig unzulässige Beschwerde wird ohne Feststellung einer Konventionsverletzung beendet.

Beispiel

Der EGMR erklärt eine Beschwerde unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der Viermonatsfrist vollständig eingereicht wurde.

Häufige Fragen

Ist Zulässigkeit gleichbedeutend mit Erfolg?

Nein. Danach folgt erst die Prüfung der Begründetheit.

Kann die Entscheidung angefochten werden?

Endgültige Unzulässigkeitsentscheidungen grundsätzlich nicht.

Kann Zulässigkeit mit dem Urteil verbunden werden?

Ja. Der Gerichtshof kann beide Fragen gemeinsam entscheiden.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Individualbeschwerde zum EGMR, Große Kammer des EGMR, Gerechte Entschädigung. Weiterführende, nicht werbliche Quellen sind anwalt-menschenrechtsbeschwerde.de und die Europäische Menschenrechtskonvention.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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