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Gesetzesbindung

Gesetzesbindung bezeichnet die Pflicht staatlicher Stellen, ihr Handeln an geltenden Gesetzen auszurichten. Für Verwaltung und Rechtsprechung folgt sie aus Art. 20 Abs. 3 GG: Die vollziehende Gewalt und die Gerichte sind an Gesetz und Recht gebunden. Die Bindung schützt den Bürger vor willkürlichem Staatshandeln, sichert demokratische Entscheidungen des Gesetzgebers und verlangt zugleich, Gesetze verfassungskonform anzuwenden.

Verfassungsrechtliche Grundlage

Die Gesetzesbindung ist ein Kernelement des Rechtsstaatsprinzips. Sie ergänzt den Vorrang der Verfassung und die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Behörden benötigen für belastende Maßnahmen regelmäßig eine gesetzliche Grundlage; Gerichte dürfen geltende Gesetze nicht nach Zweckmäßigkeit beiseiteschieben.

Grenzen der Bindung

Ein Gesetz darf nur angewendet werden, wenn es mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Hält ein Gericht ein entscheidungserhebliches Parlamentsgesetz für verfassungswidrig, muss es grundsätzlich eine Richtervorlage veranlassen.

Beispiel

Eine Behörde versagt eine Genehmigung aus politischen Gründen, obwohl alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Entscheidung verletzt die Gesetzesbindung, weil sachfremde Erwägungen an die Stelle des Gesetzes treten.

FAQ

Bindet jedes Gesetz alle Staatsorgane?

Ja, soweit sein Anwendungsbereich reicht und keine höherrangige Norm entgegensteht.

Ist die Gesetzesbindung mit blindem Gesetzesgehorsam gleichzusetzen?

Nein. Staatsorgane müssen auch Verfassung, Unionsrecht und anwendbares Völkerrecht beachten.

Wo steht die zentrale Regel?

In Art. 20 Abs. 3 GG; einen Überblick bietet auch das-grundgesetz.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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