Gewerbeuntersagung

Die Gewerbeuntersagung ist eine behördliche Maßnahme, mit der einem Gewerbetreibenden die weitere Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise verboten wird. Zentrale Voraussetzung nach § 35 GewO ist die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beschäftigten erforderlich ist. Sie kann sich auf das bisherige Gewerbe, bestimmte Tätigkeiten oder unter zusätzlichen Voraussetzungen auf weitere Gewerbe erstrecken und greift erheblich in die Berufsfreiheit ein. Die konkrete Reichweite muss in jedem Einzelfall verhältnismäßig bestimmt werden.

Rechtliche Bedeutung

Die Maßnahme ist präventiv und dient der Abwehr zukünftiger Gefahren, nicht der Bestrafung vergangenen Fehlverhaltens. Maßgeblich ist eine Prognose, ob der Betroffene sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß führen wird.

Voraussetzungen und Folgen

Unzuverlässigkeit kann sich etwa aus erheblichen Steuerrückständen, Straftaten, Verstößen gegen Sozialversicherungspflichten oder wiederholter Missachtung gewerberechtlicher Vorgaben ergeben. Die Behörde muss Tatsachen aufklären und Verhältnismäßigkeit prüfen. Rechtsschutz ist vor den Verwaltungsgerichten möglich.

Beispiel

Ein Gewerbetreibender führt dauerhaft keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ab und ignoriert behördliche Aufforderungen. Die Behörde kann seine gewerberechtliche Zuverlässigkeit verneinen.

Häufige Fragen

Ist jede Steuerschuld ein Untersagungsgrund?

Nein. Entscheidend sind Höhe, Dauer, Verhalten des Gewerbetreibenden und die daraus folgende Zukunftsprognose.

Kann das Gewerbe später wieder aufgenommen werden?

Unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 6 GewO kann die Wiedergestattung beantragt werden, wenn Unzuverlässigkeitsgründe weggefallen sind.

Verwandte Begriffe

Zuverlässigkeit im Gewerberecht, Gewerbeerlaubnis, Berufsfreiheit

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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