Reisegewerbe
Reisegewerbe ist eine gewerbliche Tätigkeit, bei der jemand ohne vorherige Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche Niederlassung Waren anbietet, Bestellungen aufsucht oder Leistungen anbietet. Typische Fälle sind Haustürverkauf, mobile Verkaufsstände oder umherziehende Dienstleistungen. Das Reisegewerbe ist in §§ 55 ff. GewO geregelt und erfordert grundsätzlich eine Reisegewerbekarte, soweit keine gesetzliche Ausnahme oder Erlaubnisfreiheit besteht. Besondere Verbote und Mitführungspflichten sollen dabei spontane Kundenkontakte rechtlich absichern.
Rechtliche Bedeutung
Die besonderen Regeln schützen Verbraucher und Allgemeinheit, weil der Gewerbetreibende spontan und außerhalb fester Geschäftsräume auftritt. Reisegewerbe ist vom stehenden Gewerbe und vom Marktgewerbe abzugrenzen.
Voraussetzungen und Folgen
Die Reisegewerbekarte setzt insbesondere Zuverlässigkeit voraus und ist während der Tätigkeit mitzuführen. Bestimmte Waren und Leistungen dürfen im Reisegewerbe nicht oder nur eingeschränkt angeboten werden. Zusätzlich gelten Verbraucher- und Widerrufsvorschriften.
Beispiel
Ein Händler fährt von Ort zu Ort und bietet ohne vorherige Bestellung Haushaltswaren an Haustüren an. Dies kann reisegewerbekartenpflichtiges Reisegewerbe sein.
Häufige Fragen
Ist jeder Außendienst Reisegewerbe?
Nein. Wer aufgrund vorheriger Bestellung Kunden besucht oder für ein stehendes Gewerbe in gesetzlich ausgenommenen Formen tätig wird, kann außerhalb des Reisegewerbes liegen.
Was ist eine Reisegewerbekarte?
Die behördliche Erlaubnis, die grundsätzlich zur Ausübung eines Reisegewerbes benötigt wird.
Verwandte Begriffe
Stehendes Gewerbe, Gewerbeordnung (GewO), Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.