Gewerbe
Ein Gewerbe ist grundsätzlich jede erlaubte, selbstständige, auf Dauer angelegte und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit, die weder Urproduktion noch freier Beruf oder bloße Verwaltung eigenen Vermögens ist. Der Begriff dient vor allem der Abgrenzung im Gewerbe-, Steuer- und Handelsrecht. Seine genaue Bedeutung kann je nach Gesetz variieren. Gewerbliche Tätigkeiten unterliegen regelmäßig der Anzeigepflicht und gegebenenfalls besonderen Erlaubnis-, Zuverlässigkeits- oder Sachkundeanforderungen. Entscheidend sind stets Gesamtbild, Dauerhaftigkeit und konkrete Organisation der Tätigkeit.
Rechtliche Bedeutung
Die Einordnung als Gewerbe löst zahlreiche Rechtsfolgen aus, etwa Zuständigkeit der Gewerbebehörde, Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer und steuerliche Pflichten. Sie ist von der handelsrechtlichen Kaufmannseigenschaft zu unterscheiden.
Voraussetzungen und Folgen
Erforderlich ist typischerweise planmäßige Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr. Verbotene Tätigkeiten sind kein zulässiges Gewerbe, können aber gleichwohl ordnungsrechtlich verfolgt werden. Nebenerwerb und geringe Gewinne schließen Gewerblichkeit nicht automatisch aus.
Beispiel
Eine Person verkauft dauerhaft und mit Gewinnerzielungsabsicht selbst beschaffte Waren über einen Onlineshop. Dies ist regelmäßig ein Gewerbe und muss angezeigt werden.
Häufige Fragen
Ist jede selbstständige Tätigkeit ein Gewerbe?
Nein. Freie Berufe, Urproduktion und reine Vermögensverwaltung sind grundsätzlich ausgenommen.
Braucht ein Nebengewerbe eine Anmeldung?
Ja. Auch eine nebenberufliche gewerbliche Tätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig.
Verwandte Begriffe
Gewerberecht, Gewerbeanmeldung, Kaufmann
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.