Grunddienstbarkeit
Die Grunddienstbarkeit ist ein dingliches Recht, durch das ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks belastet wird. Der Berechtigte darf das belastete Grundstück in bestimmter Weise benutzen, bestimmte Handlungen des Eigentümers untersagen oder die Ausübung einzelner Eigentümerbefugnisse ausschließen. Typische Fälle sind Wege-, Leitungs- oder Überfahrtsrechte. Die Grunddienstbarkeit entsteht durch Einigung und Eintragung in das Grundbuch des belasteten Grundstücks und bleibt grundsätzlich bei Eigentümerwechsel bestehen.
Herrschendes und dienendes Grundstück
Das begünstigte Grundstück heißt herrschendes Grundstück, das belastete dienendes Grundstück. Die Dienstbarkeit muss dem herrschenden Grundstück einen objektiven Vorteil bieten und ist mit dessen Eigentum verbunden.
Inhalt und Ausübung
Der konkrete Umfang ergibt sich aus Eintragungsvermerk und Bewilligung. Das Recht ist schonend auszuüben. Es verpflichtet den Eigentümer des dienenden Grundstücks grundsätzlich nur zu Dulden oder Unterlassen, nicht zu aktivem Handeln.
Beispiel
Ein Hinterliegergrundstück hat keinen eigenen Zugang zur Straße. Zugunsten dieses Grundstücks wird ein Geh- und Fahrtrecht über das vordere Grundstück im Grundbuch eingetragen.
Häufige Fragen
Endet das Recht beim Verkauf eines Grundstücks?
Nein. Als dingliches Recht besteht es grundsätzlich unabhängig vom jeweiligen Eigentümer fort.
Ist eine mündliche Absprache ausreichend?
Sie begründet keine Grunddienstbarkeit. Für das dingliche Recht ist die Grundbucheintragung erforderlich.
Verwandte Begriffe
Grundbuch, Eigentum, Besitz, Nießbrauch, beschränkte persönliche Dienstbarkeit.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.