Nießbrauch
Der Nießbrauch ist das unveräußerliche und grundsätzlich unvererbliche Recht, eine fremde Sache oder ein fremdes Recht umfassend zu nutzen und daraus Erträge zu ziehen. Der Eigentümer behält die rechtliche Zuordnung, während der Nießbraucher beispielsweise eine Immobilie selbst bewohnen oder vermieten und die Mieten behalten darf. Bei Grundstücken entsteht der Nießbrauch durch Einigung und Eintragung in das Grundbuch. Inhalt und Pflichten können vertraglich ausgestaltet werden.
Inhalt des Rechts
Der Nießbraucher darf grundsätzlich alle Nutzungen ziehen, muss aber die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache erhalten. Er hat die Sache ordnungsgemäß zu bewirtschaften und trägt regelmäßig bestimmte gewöhnliche Unterhaltungskosten und öffentliche Lasten.
Entstehung und Erlöschen
Der Grundstücksnießbrauch wird dinglich bestellt und im Grundbuch eingetragen. Er endet insbesondere mit dem Tod des Berechtigten, wenn er einer natürlichen Person zusteht, oder durch Aufhebung und Löschung.
Beispiel
Ein Vater überträgt sein Mietshaus auf seine Tochter, behält sich aber lebenslangen Nießbrauch vor. Er bleibt zur Vermietung berechtigt und erhält weiterhin die Mieteinnahmen.
Häufige Fragen
Ist Nießbrauch dasselbe wie Wohnrecht?
Nein. Der Nießbrauch umfasst regelmäßig weitergehende Nutzungen, insbesondere auch die Vermietung und Vereinnahmung der Erträge.
Kann der Nießbrauch verkauft werden?
Das Recht selbst ist grundsätzlich nicht übertragbar; seine Ausübung kann unter Voraussetzungen einem anderen überlassen werden.
Verwandte Begriffe
Eigentum, Besitz, Grundbuch, Grunddienstbarkeit, Wohnrecht.
Weitere sachenrechtliche Grundlagen erläutert zivilrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.