Grundbuch
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und die daran bestehenden dinglichen Rechtsverhältnisse verzeichnet werden. Es enthält insbesondere Angaben zum Grundstück, zum Eigentümer sowie zu Belastungen wie Grundschulden, Hypotheken, Grunddienstbarkeiten und Nießbrauch. Geführt wird es von den Grundbuchämtern. Eintragungen genießen besonderen Vertrauensschutz und sind für Erwerb, Belastung und Prüfung von Immobilienrechten von zentraler Bedeutung.
Aufbau
Das Bestandsverzeichnis beschreibt das Grundstück. Abteilung I nennt den Eigentümer, Abteilung II enthält Lasten und Beschränkungen, Abteilung III insbesondere Grundpfandrechte. Zu jedem Grundbuch gehört eine Grundakte mit den zugrunde liegenden Urkunden.
Eintragung und Einsicht
Eintragungen erfolgen grundsätzlich auf Antrag und aufgrund einer Bewilligung oder eines anderen geeigneten Nachweises. Einsicht erhält, wer ein berechtigtes Interesse darlegt; Eigentümer und eingetragene Berechtigte können regelmäßig Einsicht nehmen.
Beispiel
Beim Grundstückskauf prüft der Notar, wer als Eigentümer eingetragen ist und welche Rechte Dritter bestehen. Der Eigentumsübergang wird erst mit der Eintragung des Erwerbers vollendet.
Häufige Fragen
Beweist das Grundbuch immer die wahre Rechtslage?
Es besteht eine gesetzliche Richtigkeitsvermutung; Einträge können dennoch unrichtig sein und dann berichtigt werden.
Kann jeder das Grundbuch einsehen?
Nein. Regelmäßig muss ein berechtigtes Interesse dargelegt werden.
Verwandte Begriffe
Eigentum, Grundstück, Auflassung, Grunddienstbarkeit, Nießbrauch.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.