Geschäftsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig wirksam vorzunehmen. Sie ist von der Rechtsfähigkeit zu unterscheiden, also der Fähigkeit, überhaupt Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Stufen der Geschäftsfähigkeit
Das BGB unterscheidet Geschäftsunfähigkeit, beschränkte Geschäftsfähigkeit und volle Geschäftsfähigkeit. Kinder unter sieben Jahren sind geschäftsunfähig. Minderjährige ab sieben Jahren sind grundsätzlich beschränkt geschäftsfähig. Mit Vollendung des 18. Lebensjahrs tritt regelmäßig volle Geschäftsfähigkeit ein.
Beschränkt geschäftsfähige Minderjährige
Ein Minderjähriger benötigt für ein Rechtsgeschäft, durch das er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, grundsätzlich die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Ohne sie hängt die Wirksamkeit eines Vertrags regelmäßig von der nachträglichen Genehmigung ab. Eine wichtige Ausnahme enthält § 110 BGB für Leistungen, die der Minderjährige mit dafür überlassenen Mitteln vollständig bewirkt.
Beispiel
Ein Sechsjähriger kann allein keinen wirksamen Kaufvertrag schließen. Kauft ein 16-Jähriger mit seinem frei verfügbaren Taschengeld ein Buch und bezahlt es vollständig, kann der Vertrag nach § 110 BGB wirksam sein.
Häufige Fragen
Ist ein Geschäftsunfähiger rechtsfähig?
Ja. Auch ein Geschäftsunfähiger kann Rechte und Pflichten haben; er kann sie nur nicht selbst durch wirksame Willenserklärungen gestalten.
Macht eine Betreuung geschäftsunfähig?
Nein. Die Bestellung eines Betreuers führt nicht automatisch zur Geschäftsunfähigkeit.
Verwandte Begriffe
Natürliche Person · Willenserklärung · Nichtigkeit
Quellen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.