Geschäftsfähigkeit

Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Willenserklärungen wirksam Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Das BGB unterscheidet Geschäftsunfähigkeit, beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger und volle Geschäftsfähigkeit. Entscheidend ist nicht nur das Alter: Auch ein nicht nur vorübergehender krankhafter Zustand, der die freie Willensbestimmung ausschließt, kann Geschäftsunfähigkeit begründen. Die Folgen reichen von Nichtigkeit über schwebende Unwirksamkeit bis zur Wirksamkeit aufgrund Einwilligung, Genehmigung oder besonderer gesetzlicher Regeln. Die Vorschriften schützen den Betroffenen, ohne rechtsgeschäftliche Selbstbestimmung pauschal auszuschließen.

Geschäftsunfähigkeit nach § 104 BGB

Geschäftsunfähig ist nach § 104 Nr. 1 BGB, wer das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat. § 104 Nr. 2 BGB erfasst unabhängig vom Alter einen nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit, der die freie Willensbestimmung ausschließt. Eine medizinische Diagnose allein genügt nicht; maßgeblich ist, ob der Betroffene seine Entscheidung aufgrund vernünftiger Erwägungen bilden und entsprechend handeln kann.

Keine automatische Folge einer Betreuung

Die Bestellung eines Betreuers macht einen Volljährigen nicht ohne Weiteres geschäftsunfähig. Geschäftsunfähigkeit richtet sich nach § 104 Nr. 2 BGB und ist für das betreffende Rechtsgeschäft anhand des tatsächlichen Zustands zu beurteilen. Ein gerichtlich angeordneter Einwilligungsvorbehalt folgt anderen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

Rechtsfolgen nach § 105 BGB

Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nach § 105 Abs. 1 BGB nichtig. § 105 Abs. 2 BGB ordnet dieselbe Rechtsfolge für eine Erklärung an, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder einer nur vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird. Dieser Absatz erfasst gerade Situationen, die wegen ihrer Vorübergehens nicht unter § 104 Nr. 2 BGB fallen.

Geschäfte des täglichen Lebens

§ 105a BGB enthält für volljährige Geschäftsunfähige eine begrenzte Sonderregel. Ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, gilt hinsichtlich Leistung und Gegenleistung als wirksam, sobald beide bewirkt sind. Die Regel greift nicht bei erheblicher Gefahr für Person oder Vermögen und schafft keine allgemeine Geschäftsfähigkeit.

Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig. Eine Erklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, bedarf grundsätzlich der vorherigen Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB). Ein ohne Einwilligung geschlossener Vertrag ist regelmäßig schwebend unwirksam und wird erst durch Genehmigung wirksam (§ 108 BGB).

Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln

Nach § 110 BGB kann ein Vertrag ohne gesonderte Zustimmung wirksam sein, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung vollständig mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen wurden. Die Vorschrift ist kein allgemeiner Freibrief für alle geringwertigen Geschäfte; insbesondere genügt eine bloße Ratenzahlungszusage regelmäßig nicht.

Volle Geschäftsfähigkeit

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres tritt grundsätzlich volle Geschäftsfähigkeit ein. Sie entfällt jedoch, wenn die Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB vorliegen. Deshalb sind das altersbezogene Stufenmodell für Minderjährige und die mögliche Geschäftsunfähigkeit eines Erwachsenen rechtlich getrennt zu prüfen.

Beispiel

Ein Sechzehnjähriger bestellt ohne Zustimmung seiner Eltern ein teures Smartphone auf Rechnung. Der Vertrag ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft und wird nicht schon durch § 110 BGB wirksam, weil die geschuldete Zahlung noch nicht vollständig mit überlassenen Mitteln bewirkt ist. Er bleibt bis zur Genehmigung grundsätzlich schwebend unwirksam. Anders wäre die Prüfung bei einem Erwachsenen, dessen freie Willensbestimmung krankheitsbedingt dauerhaft ausgeschlossen ist: Seine Erklärung wäre nach § 105 Abs. 1 BGB nichtig.

Häufige Fragen

Ist jeder Erwachsene geschäftsfähig?

Grundsätzlich ja. Liegen aber die Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB vor, kann auch ein Erwachsener geschäftsunfähig sein.

Ist ein Vertrag eines beschränkt Geschäftsfähigen immer unwirksam?

Nein. Er kann insbesondere bei lediglich rechtlichem Vorteil, Einwilligung, späterer Genehmigung oder unter den Voraussetzungen des § 110 BGB wirksam sein.

Ist eine vorübergehende Bewusstlosigkeit Geschäftsunfähigkeit?

Sie fällt nicht unter den dauerhaften Tatbestand des § 104 Nr. 2 BGB. Eine in Bewusstlosigkeit abgegebene Erklärung ist jedoch nach § 105 Abs. 2 BGB nichtig.

Weiterführende Hinweise

Zum Umfeld gehören Rechtsgeschäft und Kaufvertrag. Vertiefungen bieten zivilrecht-faq.de sowie die amtlichen Vorschriften zu § 104 BGB, § 105 BGB und § 106 BGB.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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