Grundherrschaft
Grundherrschaft bezeichnet eine vor allem mittelalterliche Herrschafts- und Wirtschaftsordnung, in der ein Grundherr über Land verfügte und von abhängigen Bauern Abgaben, Dienste oder Naturalien erhielt. Der Grundherr konnte zugleich Schutz, Nutzungsrechte und teilweise gerichtliche oder administrative Funktionen gewähren. Formen und Intensität unterschieden sich regional und zeitlich erheblich. Grundherrschaft war nicht mit moderner privatrechtlicher Eigentümerstellung identisch, sondern verband wirtschaftliche Nutzung, persönliche Abhängigkeiten und öffentlich wirkende Herrschaftsrechte.
Struktur
Zum Herrenland, das unmittelbar für den Grundherrn bewirtschaftet wurde, traten bäuerliche Hofstellen mit erblichen oder befristeten Nutzungsrechten. Gegenleistungen bestanden etwa in Frondiensten, Geld- oder Naturalabgaben.
Rechtliche Einordnung
Die Grundherrschaft überschnitt sich mit persönlicher Unfreiheit, Gerichtsherrschaft und dem Lehnrecht, war damit aber nicht deckungsgleich. Verwandt sind germanisches Recht, der Sachsenspiegel und die Rechtsgeschichte.
Beispiel
Ein Bauer bewirtschaftet einen Hof und liefert jährlich Getreide an den Grundherrn. Zusätzlich muss er an bestimmten Tagen auf dessen unmittelbar genutzten Flächen arbeiten.
FAQ
War jeder Bauer leibeigen?
Nein. Rechtsstellung und Abhängigkeit waren regional sehr verschieden.
War der Grundherr immer ein Adliger?
Nein. Auch Klöster, Stifte, Städte oder Landesherren konnten Grundherrschaften besitzen.
Wann endete die Grundherrschaft?
Sie wurde in langen Reformprozessen, besonders im 18. und 19. Jahrhundert, abgelöst. Verfassungsgeschichte bietet bayerische-verfassung.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.